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kann mit Genehmigung der Regierung, Kammer der Finanzen, bis zum nächsten regel
mäßigen Zusammentritte nur dann verschoben bleiben, wenn in einem Rentamtsbezirke nur
wenige und dem Betrage der Steuer nach minder wichtige Fälle vorliegen.
Hinsichtlich der Führung der Stenerliste, dann des Verfahrens für die definitive Fest-
stellung der Gewerbsteuer durch den Steuerausschuß und für die Bescheidung etwaiger hiegegen
eingelegter Rechtsmittel kommen die Art. 33—58 des Gewerbsteuergesetzes und die 88 15,
25—30 der Vollzugsvorschriften vom 27. August 1899 zur entsprechenden Anwendung.
§ 5.
Nach Maßgabe der durch Ab= und Zuschreibung berichtigten Steuerlisten erfolgt die
Herstellung des summarischen Gewerbstenerregisters, für welches das Formular in der
Beilage A enthalten ist.
Die summarischen Register sind nebst den Stenerlisten, den eingelegten, nicht durch das
Verfahren nach Art. 49 des Gesetzes erledigten Berufungen, den etwa erforderlichen Nach-
holungs= und Rückvergütungsverzeichnissen, sowie allen sonstigen auf das Rektifikations
verfahren bezüglichen Aktenstücken der Regierung, Kammer der Finanzen, an jenen Ter-
minen, welche dieselbe hiefür bestimmen wird, in Vorlage zu bringen.
Hinsichtlich der Anfertigung und Vorlage von speziellen Aenderungsausweisen hat es
vorerst bei dem bisherigen Verfahren zu bewenden.
Die Revision und Festsetzung des Stenersolls für das betreffende Jahr erfolgt unab-
hängig von der Bescheidung der Bernfungen, jedoch unter entsprechender Wahrnehmung der
in § 30 Abs. 3 der Vollzugsvorschriften vom 27. August 1899 zum Gewerbsteuergesetze
im Zusammenhalte mit § 41 Abs. 5 der Vollzugsvorschriften vom 10. August 1899 zum
Einkommensteuergesetze getroffenen Bestimmung.
8 6.
Zum Vollzuge des Art. 63 Abs. 2 des Gewerbsteuergesetzes wird Nachstehendes bestimmt:
1. Neuzugehende Stenerpflichtige der nachverzeichneten Gewerbegattungen haben sich sofort
bei Eröffnung des Betriebs mit einem Nachweise über die Entrichtung der Gewerb-
steuer zu versehen:
I. Alle unter Abth. B Ziff. 2 des Tarifs fallenden und nach dem Gesetze vom
10. März 1879 . » .. .
WDezemszqu die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend,
nicht zu besteuernden Handeltreibenden, welche ihr Gewerbe nicht von einer festen
Verkaufsstätte aus oder im gewöhnlichen Meß= und Marktverkehr, sondern mittelst
Feilbietens auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus betreiben.
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