Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

II.

III.

IV.

Von  den  unter  Abth.  B  Ziffer  3  des  Tarifs  fallenden  Licitations-,  Leih-  und
Miethanstalten:
Tar.  Nr.  51  Pfand-Verleihanstalten,  Pfand=  und  Leihhäuser  und  zwar:
b)  im  Privatbesitze  befindliche,  ebenso  Rückkaufshändler,
c)  Inhaber  von  Pfandvermittlungsbureaux,  Pfandunterkäufer;

Tar.  Nr.  52  Gewerbsmäßige  Geldverleiher,  soferne  ein  unter  Tar.  Nr.  35
oder  36  fallender  Betrieb  nicht  stattfindet,  gewerbsmäßige  Güterhändler,  gewerbsmäßige
  Güterzertrümmerer;

Tar.  Nr.  53  Verleiher  von  Kleidern  und  Masken,  Sackverleiher,  Pfänderversetzer;

Tar.  Nr.  54  Inhaber  von  Kommissions=  (Anzeige-,  Adreß-,  Schreib-,  Vermiethungs-,
  Stellenvermittlungs=  u.  dgl.)  Bureaux,  Gesindeverdinger.

Von  den  unter  Abth.  B  Ziff.  4  fallenden  mit  dem  Handel  in  Verbindung
stehenden  Erwerbsarten:

Tar.  Nr.  59  a  Mäkler,  Schaffner,  Unterhändler,  Schmuser  im  Kleinbetriebe;

Tar.  Nr.  64,  hievon  die  Colporteure  und  zwar:

a)  beim  Verkaufe  von  Druckschriften,

b)  beim  Verkaufe  von  Zeitungen  allein.
Von  den  unter  Abth.  D  des  Tarifs  fallenden  Unternehmern  für  öffentliche
Vergnügungen  und  Schaustellungen  —  soferne  die  Besteuerung  nicht  ausschließend

10.  März  1879  v
nach  dem  Gesetze  vom  Dezember  1897  stattzufinden  hat  —:

Tar.  Nr.  85  b  Singspielunternehmungen,  ebenso  gemischte  Gesellschaften  für
musikalische,  gymnastische  Produktionen  und  sonstige  Schaustellungen;

Tar.  Nr.  85i#  Schaubudeninhaber  für  Kunst=  und  Naturmerkwürdigkeiten,  für
Panoramas,  für  Kosmoramas,  für  Wachsfiguren,  Marionetten=  und  mechanische
Kunsttheater,  sowie  für  sonstige  hier  nicht  besonders  aufgeführte  Gegenstände;

Tar.  Nr.  85  d  Musiker,  welche  in  der  Regel  in  Gemeinschaft  Konzerte  geben
oder  zu  Tanzbelustigungen  aufspielen  (Orchester,  Musikgesellschaften,  auch  Sängergesellschaften):


Tar.  Nr.  85e  Musiker  im  Einzelbetrieb;

Tar.  Nr.  85  f  Carroussellspiel=  und  Schießbudeninhaber;

Tar.  Nr.  85  2  Schaukastenträger,  Bilderzeiger  u.  dal.

 

2)  Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  bei  Anmeldung  der  vorstehend  genannten
Gewerbegattungen  den  Auszug  aus  dem  Anmelde-Register  sofort  an  das  Rentamt  zu
übersenden,  die  treffenden  Gewerbtreibenden  aber  behufs  Erfüllung  der  Gewerbsteuerpflicht
  unter  Eröffnung  der  einschlägigen  Strafbestimmungen  (Ziff.  5)  an  das  einschlägige
  Rentamt  zu  verweisen.