Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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„die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend“ (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 697) 
errichteten k. bayer. Schiffsuntersuchungskommission Speyer in der Weise vereinigt wird, 
daß der Vorsitzende der Schiffsuntersuchungskommission zugleich Vorstand des Schiffs- 
Aichamtes ist. 
Das Schiffsaichamt steht unter der Aufsicht der k. Regierung der Pfalz, Kammer des 
Innern, und führt ein besonderes Dienstsiegel. 
§ 2. 
Die Schiffsvermesser des Aichamtes werden auf Vorschlag des Aichamts-Vorstandes 
von der k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, in widerruflicher Weise ernannt und 
von dem Vorstande des Aichamtes beeidigt. 
§ 3. 
Der Vorstand des Aichamtes und die Schiffsvermesser haben bei Ausübung ihrer 
Thätigkeit die nachstehend bekannt gegebene, zwischen den Regierungen von Bayern, Baden, 
Elsaß Lothringen, Hessen, den Niederlanden und Preußen vereinbarte Aichordnung einzuhalten. 
Sie beziehen dafür die darin festgesetzten Gebühren. 
84. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft. An dem 
gleichen Tage verliert die k. Allerhöchste Verordnung vom 17. Mai 1889 „das Aichen der 
Rheinschiffe betreffend“ Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 349) nebst der hiezu erlassenen 
Vollzugsanweisung der k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, vom 19. Juni 1889 
(Kreisamtsblatt der Pfalz Seite 45) ihre Wirksamkeit. 
München, den 25. Juni 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Krhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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