Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

39. 577 
Aichordnung für die Rheinschiffe 
auf Grund der zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich und Niederland 
getroffenen Uebereinkunft vom 4. Februar 1898. 
§ 1. 
Zur Ausführung der Aichung der Rheinschiffe werden „Schiffs-Aichämter“ ein= Allgemeines. 
gesetzt, welche aus einem oder mehreren vereideten Schiffsvermessern und einem von der 
Landesregierung ernannten Beamten bestehen, welch'’ letzterer als Vorstand des Schiffs- 
Aichamts den Geschäftsgang zu leiten, die Aichberechnung zu prüfen und den Aichschein 
auszufertigen hat. Auch hat der Vorstand die Eintragungen in das gemäß Art. 7 Ziffer 1 
der Anlage zur Uebereinkunft vom 4. Februar 1898 zu führende Register vorzunehmen. 
Die Schiffs-Aichämter sind der Aufsicht der oberen Landesbehörden unterstellt. 
§ 2. 
Die Aichung eines Rheinschiffes geschieht auf Antrag des Schiffseigners oder dessen 
Bevollmächtigten. Dem Antragsteller steht es frei, bei welchem Schiffs-Aichamt er sein 
Schiff aichen lassen will. Dem Antrag ist beizufügen: das Schiffsattest, oder, sofern ein 
solches noch nicht ausgefertigt sein sollte, ein genaues Verzeichniß der von der Schiffs- 
untersuchungskommission festgesetzten Ausrüstung und Bemannung, sowie der Vorräthe und 
Geräthe mit Gewichtsangabe. 
Der Antrag hat ferner zu enthalten: den Namen und Heimathsort des Schiffes, die 
größte Länge und Breite, sowie die Bauart desselben. Hat früher bereits eine Aichung des 
Schiffes stattgefunden, so ist dem Antrag weiter noch der betreffende Aichschein beizuschließen. 
§ 3. 
Der die Aichung Nachsuchende hat das Schiff an diejenige Stelle zu verbringen, 
welche das Schiffs-Aichamt angibt; er hat bei der Vermessung und Anbringung der Aich- 
skalen und Aichplatten die erforderliche Beihilfe zu leisten und dazu einen starken Ruderkahn 
mit zwei Mann zu stellen. Den Anordnungen des Schiffsvermessers ist Folge zu leisten, 
widrigenfalls die Vermessung abgebrochen wird. 
§ 4. 
Als Aichraum gilt derjenige zwischen den Außenseiten der Schiffswandung liegende Der zt wer- 
Raum, welcher begrenzt wird: '' 
1. nach oben von der Ebene der im Schiffsattest angegebenen tiefsten Einsenkung; 
2. nach unten von der Leerebene. 
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