Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

WEL  579

8  10.

Der  Schiffsvermesser
theilt  den  Schiffskörper  ent-3
  sprechend  der  Schiffsform
Vorerschilt  Mittelschiff  Hinterschiif  mit  thunlichster  Sorgfalt
in  Unterabtheilungen  derart
ein,  daß  nur  die  nothwendigsten
  Maaße  abzunehmen
sind.  Die  Abtheilungen  sind
nach  Vorderschiff,  Mittelschiff
  und  Hinterschiff  abzugrenzen.


Alsdann  wird  die  Vermessung
  in  folgender  Weise
vorgenommen:

     
 

 

 

 

–
—  —  —  —  —  ——  #

 

 

 

a)  entweder  werden  die  Vertikalschnitte  senkrecht  zur  Längsachse  und  zwar  in  jeder
Aichschicht  oder  Gruppe  von  Schichten  gelegt:
3  im  Vorderschiff,  (je  einer  am  Anfang=  und  Endpunkt  und  einer  in  der  halben
Länge),
3  im  Mittelschiff,  (in  /1,  ½  und  ¾  der  Länge),
3  im  Hinterschiff,  (einer  am  Anfang=  und  Endpunkt  und  einer  in  der  halben
Länge),

b)  oder  es  wird  die  Anzahl  der  Querschnitte  so  groß  gewählt,  daß  die  Begrenzung

der  Horizontalschnitte  von  Querschnitt  zu  QOuerschnitt  ohne  wesentlichen  Fehler
als  gerade  Linie  betrachtet  werden  kann.

11.

Zur  Bestimmung  der  Schiffsbreiten  sind  in  den  Querschnitten  Stichmaaße  in  je  einem
Decimeter  Höhe  zu  nehmen.  Wo  es  die  Form  des  Schiffes  gestattet,  können  mehrere
Schichten  für  die  Berechnung  gruppenweise  vereinigt  werden.  Die  Messung  ist  vom  Nullpunkt
  (Leerebene)  bis  zur  Linie  der  tiefsten  Einsenkung  fortzusetzen.  Die  oberste  Schicht
kann  auch  eine  kleinere  Höhe  als  1  Decimeter  haben.