M 40. 609
Ausführungsbestimmungen
zum
Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900.
1. Die zur Erhebung der Stempelabgabe sowie zur Abstempelung von Werthpapieren,
Lotterieloosen und Schiffsfrachturkunden und zum Verkaufe von Stempelmarken und ge-
stempelten Vordrucken befugten Amtsstellen werden ebenso wie die Beamten zur Wahrnehmung
der im § 49 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Prüfung in Bezug auf die Abgabenent-
richtung und die Geschäftsbezirke der Beamten von den Landesregierungen bestimmt und
öffentlich bekannt gemacht. Soweit eine solche Bestimmung nach Maßgabe der bestehenden
Stempelgesetze bereits erfolgt ist, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung nicht; etwaige
Veränderungen bezüglich der Abstempelungsstellen werden dem Reichskanzler behufs Veröffent-
lichung im Central-Blatte für das Deutsche Reich mitgetheilt.
Die Abstempelung der Genußscheine (Anmerkung zur Tarifnummer 1 und 2 Abs. 2)
erfolgt bis auf Weiteres nur bei den Stempelhebestellen zu Berlin, Dresden, Frankfurt a. M.,
Hamburg, Mannheim, München und Straßburg i. E.
Zu § 1 des Gesetzes.
2. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern 1 I. Aktien, Kuxe,
oder 2 doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen unterzeichneten und mit genauer ziete
Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle screibungen.
vorzulegen. Loose oder von den Werthpapieren getrennte Zinsscheine 2c. sind nicht mit vor- Wler ¶und
zulegen. In der Anmeldung sind die Werthpapiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein
zu solcher, Kurschein, Schuldverschreibung ꝛc.) und Benennung sowie nach Reihe, Buchstabe
und Nummer geordnet aufzuführen.
3. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest und
zieht ihn ein. Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen
der Nennwerth in fremder und deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die
Grundlage; bei Werthpapieren, deren Neunwerth nicht in deutscher Währung angegeben ist,
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