Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 40. 609 
Ausführungsbestimmungen 
zum 
Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900. 
1. Die zur Erhebung der Stempelabgabe sowie zur Abstempelung von Werthpapieren, 
Lotterieloosen und Schiffsfrachturkunden und zum Verkaufe von Stempelmarken und ge- 
stempelten Vordrucken befugten Amtsstellen werden ebenso wie die Beamten zur Wahrnehmung 
der im § 49 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Prüfung in Bezug auf die Abgabenent- 
richtung und die Geschäftsbezirke der Beamten von den Landesregierungen bestimmt und 
öffentlich bekannt gemacht. Soweit eine solche Bestimmung nach Maßgabe der bestehenden 
Stempelgesetze bereits erfolgt ist, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung nicht; etwaige 
Veränderungen bezüglich der Abstempelungsstellen werden dem Reichskanzler behufs Veröffent- 
lichung im Central-Blatte für das Deutsche Reich mitgetheilt. 
Die Abstempelung der Genußscheine (Anmerkung zur Tarifnummer 1 und 2 Abs. 2) 
erfolgt bis auf Weiteres nur bei den Stempelhebestellen zu Berlin, Dresden, Frankfurt a. M., 
Hamburg, Mannheim, München und Straßburg i. E. 
Zu § 1 des Gesetzes. 
2. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern 1 I. Aktien, Kuxe, 
oder 2 doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen unterzeichneten und mit genauer ziete 
Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle screibungen. 
vorzulegen. Loose oder von den Werthpapieren getrennte Zinsscheine 2c. sind nicht mit vor- Wler ¶und 
zulegen. In der Anmeldung sind die Werthpapiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein 
zu solcher, Kurschein, Schuldverschreibung ꝛc.) und Benennung sowie nach Reihe, Buchstabe 
und Nummer geordnet aufzuführen. 
3. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest und 
zieht ihn ein. Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen 
der Nennwerth in fremder und deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die 
Grundlage; bei Werthpapieren, deren Neunwerth nicht in deutscher Währung angegeben ist, 
99
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.