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9. Als Ausgaben, welche den in Tarifnummer lo Abs. 2 genannten Zwecken dienen
und zu deren Deckung daher Einzahlungen steuerfrei ausgeschrieben werden können, sind u. A.
anzusehen:
a) solche Ausgaben, die sich aus der allmählichen Erschöpfung der Lagerstätten er-
geben, also bei einer bestehenden Bergwerksanlage die Kosten für die Bildung
neuer Sohlen in größeren Tiefen und für die dadurch bedingte Verstärkung oder
Erneuerung der Betriebsmaschinen, auch die Errichtung neuer bergbaulicher An-
lagen in anderen Theilen des Grubenfeldes, sofern dafür eine ältere Anlage von
ähnlicher Leistungsfähigkeit eingeht;
b) Ausgaben, die sich aus der Zunahme der natürlichen Hindernisse des Bergbaues
in den Gruben ergeben, z. B. die wegen Zunahme der Wasserzuflüsse entstehenden
Kosten für wasserdichte Auskleidungen und Dämme in Schächten und Strecken,
die Ausgaben für neue Wasserhaltungsmaschinen und Pumpen, ferner die wegen
Zunahme der Wärme= und Gasentwickelung erforderlich werdenden Aufwendungen
für Beschaffung erweiterter Einrichtungen für die Ventilation der Grube, nene
Wetterschächte und Wetterstrecken, Ventilatoren, Luftkompressoren u. s. w., sowie
die aus der Zunahme der Entfernungen von den Schächten bis zu den Abbau-
feldern erwachsenden Kosten für neue erweiterte Förderwege und die dazu nöthigen
maschinellen Einrichtungen;
c) Ausgaben für Anlagen, welche wegen veränderter Natur des Mineralvorkommens
oder wegen Veränderung des Marktes nothwendig werden, z. B. für Umänderungen
der vorhandenen Sortiranstalten und Aufbereitungsanlagen;
d) Ausgaben für Einrichtungen, welche von den staatlichen Aufsichtsorganen zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter angeordnet werden, sowie die
freiwilligen Aufwendungen der Bergwerksbesitzer für Wohlfahrtseinrichtungen;
e) Ausgaben, welche durch die schädigende Einwirkung des Bergbaus auf die Erd-
oberfläche bedingt werden, wie Herstellung von Wasserleitungen und Brunnen,
Planirungsarbeiten an Aeckern und Wiesen, Entwässerungs= und Polderanlagen,
Reparaturen an Häusern und Ersatz des Minderwerths beschädigter Grundstücke
und Gebäude.
10. In Zweifelsfällen haben die Direktivbehörden sich mit der zuständigen Bergbehörde
in Verbindung zu setzen, welche entweder die ihr vorgelegten Fragen gutachtlich zu beant-
worten oder der Direktivbehörde geeignete Sachverständige behufs etwaiger Anhörung in Vor-
schlag zu bringen hat.
Insoweit ausgeschriebene Beträge durch die Gewerkschaft nicht beigetrieben werden können,
ist der dafür gezahlte Steuerbetrag zu erstatten.