Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 40. 617 
Versteuerung der Werthpapiere erfolgen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Werth- 
papiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden; in diesem Falle hat der 
Steuerpflichtige derjenigen Steuerstelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung erfolgt ist, von 
der bei der betreffenden anderen Steuerstelle erfolgten Versteuerung alsbald nach Vornahme 
der letzteren unter Vorlage der erforderlichen Nachweise Anzeige zu erstatten. 
Zu § 5 Abs. 1 des Gesetzes 
19. Für die vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichs- 
stempel versehenen ausländischen Werthpapiere gelangt, falls die nach den bisherigen Vor- 
schriften dafür fällige Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel nicht zur Erhebung. Für 
die Interimsscheine gilt dies bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 nach bisheriger Vorschrift 
versteuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge. 
Wird beansprucht, daß für nach dem 30. Juni 1900 ausgegebene inländische Aktien rc., 
auf welche vor dem 1. Juli 1900 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempelabgabe 
nach dem Gesetze vom 14. Juni 1900 nur für die von dem 1. Juli 1900 ab geleisteteten 
Einzahlungen erhoben werde, so sind in der Anmeldung der Aktien zur Versteuerung (Ziffer 2) 
außer dem Neunwerthe der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der darauf ge- 
leisteten Einzahlungen anzugeben und zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. 
Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und 
der Abgabe. 
Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe 
der abgestempelten Aktien finden die Bestimmungen unter Ziffer 3, 11 und 12 siungemäße 
Anwendung. 
Ist die Vollzahlung des Interimsscheins bereits vor dem 1. Juli 1900 erfolgt und 
über einen Abgabenbetrag nicht zu quittiren, so ist die zurückzugebende Ausfertigung der An- 
meldung mit entsprechender Bescheinigung zu versehen. 
Zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes. 
20. Wird für Werthpapiere der in der Tarifnummer 1 bis 3 bezeichneten Art auf 
Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes Befreiung von der Stempelabgabe beausprucht, so ist 
in der Anmeldung (Ziffer 2) das Sachverhältniß anzugeben und überdies der Beweis zu 
führen, daß die Werthpapiere in der That nur zum Zwecke des Umtausches ohne Veränderung 
des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses ausgestellt und die 
zurückzuziehenden Stücke vorschriftsmäßig versteuert oder stenerfrei sind. 
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke 
ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Registerbelag. Wegen der Vorlegung der ein- 
gezogenen Stücke und der Vernichtung der darauf etwa befindlichen Siempehohen finden 
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