Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 40. 619 
Die Direktivbehörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die 
Verspätung der Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht. 
Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den 
Gegenstand der Arbitrage bildenden Werthpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, 
an welchen sie ge= oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notirt werden. Soweit 
bei der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht bestehen, 
ist der beanspruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige, zu Unrecht 
unversteuert gebliebene Prolongationsgeschäfte ist nachzufordern. 
In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet ist, ist diese 
Thatsache seitens des Arbitrageurs auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den 
Abschluß der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft 
nachzuweisen. 
Zur Tarifnummer 4b. 
24. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise 
für Zeitgeschäfte notirt werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der be- 
treffenden Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler 
behufs Veröffentlichung im Centralblatte für das Deutsche Reich mitgetheilt. Diese Bekannt- 
machungen haben sich lediglich auf die Gattung beziehungsweise Unterart der betreffenden 
Waare, nicht aber auch auf deren Qualität zu erstrecken. 
Zu § 7 Abs. 1 des Gesetzes. 
25. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum 
der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des 
§ 51 Abs. 2 des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen. 
Zu §8 9, 10 und 42 des Gesetzes. 
26. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichs- 
stempelmarken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen 
Steuerbetrags zum Verkaufe gestellt. 
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm bereit; sie haben, insoweit 
sie über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, insoweit sie über Markbeträge lauten, einen 
gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild 
mit der Inschrift „REITCHSSTEMPEL-ABCABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke 
in zwei gleiche Theile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Werthbezeichnung 
und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennig beziehungsweise Mark, auf welche 
die Marke lautet, ferner den Vordruck „cken“ für das Datum der Verwendung in rothem 
Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für
	        
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