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dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder theil-
weise hinzuzufügen.
Das Datum ist mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, Durchstreichung
oder Ueberschreibung niederzuschreiben
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise mittelst
der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das
Datum nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; es muß aber in
seinem ganzen Umfange (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen
Abkürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden.
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelzeichen werden als nicht ver-
wendet angesehen (§ 42 des Gesetzes). Falls jedoch Stempelzeichen, welche für Geschäfte
der Tarifnummer 4 a bestimmt sind, für Geschäfte der Tarifnummer 4b verwendet sind
oder umgekehrt, ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen
Stempelhinterziehung nicht einzuleiten.
28. Es ist zulässig, andere als die von den Stenerstellen zum Verkaufe gestellten Vor-
drucke zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß sie
dem Muster 4 entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Theilen bestehen, und
daß jeder dieser Theile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des
Wohnorts des Vermittlers und der Kontrahenten, des Gegenstandes und der Bedingungen
des Geschäfts, insbesondere des Preises, sowie der Zeit der Lieferung enthält; insofern die
Vordrucke nicht in der nachstehend bezeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichs-
druckerei gelangen, müssen sie ferner an dem oberen Theile der Vorderseite einen über beide
Theile greifenden Aufdruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marke bestimmte
Stelle bezeichnet wird. Die Vordrucke können amtlich gestempelt oder von dem Aussteller
der Schlußnote mit Reichsstempelmarken versehen werden.
Die amtliche Stempelung erfolgt nach dem Antrage der Betheiligten entweder durch
Aufdruck des in Ziffer 26 Abs. 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Theile
des Vordrucks gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf
Kosten des Antragstellers, oder unter Verwendung von Reichsstempelmarken durch die
Steuerstellen.
Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestes je hundert Vor-
drucke zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Vordrucke sind in glattem
Zustande (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je zwanzig Stück
(als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und, wenn dem Antragsteller nicht
Stundung bewilligt ist, unter Hinterlegung des Steuerbetrags mit einer doppelt aufzu-
stellenden Anmeldung nach dem Muster 5 der Steuerstelle vorzulegen. Die eine Ausfertigung
üulter 5.
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