Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W40. 621 
dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder theil- 
weise hinzuzufügen. 
Das Datum ist mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, Durchstreichung 
oder Ueberschreibung niederzuschreiben 
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise mittelst 
der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das 
Datum nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; es muß aber in 
seinem ganzen Umfange (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen 
Abkürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden. 
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelzeichen werden als nicht ver- 
wendet angesehen (§ 42 des Gesetzes). Falls jedoch Stempelzeichen, welche für Geschäfte 
der Tarifnummer 4 a bestimmt sind, für Geschäfte der Tarifnummer 4b verwendet sind 
oder umgekehrt, ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen 
Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. 
28. Es ist zulässig, andere als die von den Stenerstellen zum Verkaufe gestellten Vor- 
drucke zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß sie 
dem Muster 4 entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Theilen bestehen, und 
daß jeder dieser Theile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des 
Wohnorts des Vermittlers und der Kontrahenten, des Gegenstandes und der Bedingungen 
des Geschäfts, insbesondere des Preises, sowie der Zeit der Lieferung enthält; insofern die 
Vordrucke nicht in der nachstehend bezeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichs- 
druckerei gelangen, müssen sie ferner an dem oberen Theile der Vorderseite einen über beide 
Theile greifenden Aufdruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marke bestimmte 
Stelle bezeichnet wird. Die Vordrucke können amtlich gestempelt oder von dem Aussteller 
der Schlußnote mit Reichsstempelmarken versehen werden. 
Die amtliche Stempelung erfolgt nach dem Antrage der Betheiligten entweder durch 
Aufdruck des in Ziffer 26 Abs. 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Theile 
des Vordrucks gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf 
Kosten des Antragstellers, oder unter Verwendung von Reichsstempelmarken durch die 
Steuerstellen. 
Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestes je hundert Vor- 
drucke zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Vordrucke sind in glattem 
Zustande (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je zwanzig Stück 
(als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und, wenn dem Antragsteller nicht 
Stundung bewilligt ist, unter Hinterlegung des Steuerbetrags mit einer doppelt aufzu- 
stellenden Anmeldung nach dem Muster 5 der Steuerstelle vorzulegen. Die eine Ausfertigung 
üulter 5. 
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