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33. Wenn die Ausstellung der Schlußnoten am Tage des Geschäftsabschlusses aus
besonderen Gründen thatsächlich unmöglich ist, so ist der Direktivbehörde hiervon Anzeige zu
erstatten. Die Ausstellung hat in diesem Falle im Laufe des nächsten Werktags zu erfolgen.
Die Versteuerung der Schlußnoten ist in jedem Falle innerhalb der im § 9 Abs. 2
und 4 vorgesehenen Frist zu bewirken.
Zu § 10 Abs. 3 des Gesetzes.
34. Ueber die Erstattung der Abgabe im Falle des § 10 Abs. 3 des Gesetzes ent-
scheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der die Erstattung Verlangende
zur Zeit der Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat.
Die erfolgte Erstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der Steuer-
stelle zu vermerken.
Zu § 11 Abs. 3 des Gesetzes.
35. Schlußnoten über Kauf= und Rückkaufgeschäfte (Report, Deport-, Kostgeschäfte),
welche Mengen von Waaren zum Gegenstande haben, sind, sofern für dieselben die Ver-
günstigung des § 11 Abs. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke
„Reportgeschäft“ oder „Kostgeschäft“ zu versehen.
Zu § 12 des Gesetzes.
36. Wer als Kommissionär an demselben Tage Einkäufe und Verkäufe über Werth-
papiere derselben Gattung ausführt, hat für diese Geschäfte, falls er dabei als Selbstkontrahent
eintritt und insoweit er nicht zur Deckung der ihm ertheilten Aufträge ein abgabepflichtiges
Geschäft mit einem Dritten abschließt, für jedes der sich ausgleichenden Geschäfte eine zu-
sätzliche Abgabe in Höhe des halben Tarissatzes zu entrichten.
Die Entrichtung erfolgt durch Verwendung von Stempelmarken auf besonderen Stempel-
ergänzungsscheinen, welche nach Anleitung des Musters 6 für jeden Tag, an welchem Ge-
schäfte der vorbezeichucten Art abgeschlossen sind, auszustellen sind. In die Ergänzungs-
scheine ist einerseits je eines der zusatzstenerpflichtigen An= und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen,
andererseits sind darin die durch dieses gedeckten Ver= und Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch
ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte der Betrag des Zusatzstempels zu vermerken.
37. Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen
Marken hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen.
Die Verwendung der Marken erfolgt in der Weise, daß beide Markenhälften ungetheilt auf-
geklebt und gemäß Ziffer 27 entwerthet werden.
Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (§ 14 des Gesetzes) aufzubewahren
und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommissionärs
sind die in vorstehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen.
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