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sämmtlicher Rheinnuferstaaten erhalten hat, wird dieselbe auf Grund Allerhöchster Ermächtigung
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern
Verwesers, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
München, den 12. Jannar 1900.
Dr. rhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Vereinbarung,
betreffend die Abänderung der Ziffer 4 lit. A des Schluß-Protokolls zu Art. 15 der
revidirten Nheinschifffahrts-Akte vom 17. GEktober 1868.
Die Uferregierungen haben beschlossen, die in Ziff. 4 lit. A des Schluß-Protokolls
zu Art. 15 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 enthaltene Vollzugs-
bestimmung entsprechend den derzeitigen thatsächlichen Verhältnissen und Bedürfnissen einer
Abänderung zu unterziehen.
Zu dem Zwecke haben sich die hierzu von ihren Regierungen beauftragten Rhein-
schifffahrts-Bevollmächtigten, nämlich:
für Bayern, der Ministerialrath im Königlichen Staatsministerium des Königlichen
Hauses und des Aeußern Otto Nitter von Bever;
für Baden, der Ministerial-Direktor Geheimerath Karl Schenkel;
für Elsaß-Lothringen, der Geheime Regierungsrath Johann Baptist Traut;
für Hessen, der Oberfinanzrath Vortragender Rath im Ministerium der Finanzen,
Maximilian Freiherr von Biegeleben;
für Niederland der Inspekteur van den Waterstaat Wilhelmus Fraugois Leemans
für Preußen, der Geheime Ober-Regierungsrath, Vortragender Rath im Ministerium
für Handel und Gewerbe Otto Hugo Edunard von der Hagen
heute dahier im Sitzungssaale der Central-Commission für die Rheinschifffahrt versammelt
und Folgendes vereinbart:
1. Zur Erwirkung des Schifferpatentes oder der in Art. 18 der Rheinschifffahrts-Akte
bezeichneten Bescheinigung ist nachzuweisen:
a) zur Führung von Dampfschiffen die praktische Ausübung des Schifffahrts-
gewerbes während mindestens sieben Jahren, wovon mindestens ein Jahr
der praktischen Erlernung der Dampfschifffahrt gewidmet war und die Vol-
lendung des 25. Lebensjahres;