b) zur Führung von sonstigen Schiffen die praktische Ansübung des Schifffahrts—
Gewerbes während mindestens sechs Jahren und die Vollendung des 23.
Lebensjahres;
Jc) zur Führung von Segelschiffen von höchstens 1000 Centner Tragfähigkeit
auf bestimmten kurzen Rheinstrecken oberhalb Worms die praktische Aus-
übung des Schifffahrtsgewerbes während mindestens zwei Jahren, wobei
wenigstens zeitweilig das Ruder geführt worden ist, und die Vollendung
des 18. Lebensjahres.
2. Denjenigen, welche die Abgangsprüfung an einer von der Central-Commission für
die Rheinschifffahrt als dazu geeignet erklärten Schifferschule bestanden haben, ist
das Patent oder die Bescheinigung zu ertheilen, wenn sie mindestens vier Jahre,
oder bei der Führung von Dampfschiffen fünf Jahre, die Schifffahrt praktisch aus-
geübt und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
3. Das Schifferpatent oder die in Art. 18 der Nheinschifffahrts-Akte bezeichnete Be-
scheinigung wird für bestimmte Strecken des Rheius oder den ganzen Rhein ertheilt,
mit der Maßgabe, daß mindestens die Hälfte der nach Ziffer 1 lit. a und b
erforderlichen Fahrzeit auf Schiffen zugebracht sein must, welche die im Patent
angegebene Strecke befahren.
In dem Falle der Ziffer 1 lit. c muß die Schifffahrt während zweier vollen Jahre
auf der Strecke, für welche das Patent nachgesucht wird, ausgeübt worden sein.
Als Fahrzeit ist nur diejenige Zeit zu rechnen, welche während einer Reise thatsächlich
in Ausübung der Schifffahrt zugebracht worden ist.
Diese Vereinbarung, von welcher eine Ausfertigung jedem der oben genannten Bevoll-
mächtigten mitgetheilt worden ist, tritt in Kraft, sobald sie von sämmtlichen Regierungen
ratifizirt worden ist.
So geschehen in Mannheim in siebenfacher Ausfertigung den 4. Juni 1898.
gez. von Bever.
gez. Schenkel.
gez. Traut.
gez. Freiherr von Biegeleben.
gez. Leemans.
gez. von der Hagen.