Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

Nr.  28.  491

8  261  (249).

(1)  Ist  die  Räude  bei  Pferden  oder  Schafen  festgestellt,  so  muß  der  Besitzer  die
erkrankten  und  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  und  sämtliche  zu  dem  Bestand  oder  der
Herde,  in  denen  die  Räude  herrscht,  gehörigen  Schafe  sofort  dem  Heilverfahren  eines  Tierarztes
  unterwerfen,  sofern  er  nicht  die  Tötung  der  Tiere  vorzieht.

(2)  Bei  Schafherden,  in  denen  die  Räude  herrscht,  soll  die  Auswahl  des  Heilverfahrens
dem  Besitzer  auf  dessen  Verlangen  zunächst  überlassen  werden.  Wird  durch  das  vom  Besitzer
gewählte  Heilverfahren  die  Räude  nicht  binnen  3  Monaten  nach  ihrer  Feststellung  getilgt,
so  ist  im  Benehmen  mit  dem  Bezirkstierarzte  die  Anwendung  eines  bestimmten  Heilverfahrens
vorzuschreiben.  Bei  der  Bestimmung  des  Heilverfahrens  ist  auf  die  Witterungsverhältnisse
und  sonstige  besondere  Umstände  geeignet  Rücksicht  zu  nehmen.

(3)  In  Verbindung  mit  dem  Heilverfahren  ist  eine  Desinfektion  der  Stallungen,  der
Hürden,  der  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstigen  Gegenstände,  die  mit  den  kranken
oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind,  nach  der  Vorschrift  des  §  23  Abfk.  1
der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  auszuführen.

(4)  Auf  die  Anzeige  des  Besitzers  von  der  Beendigung  des  Heilverfahrens,  bei  Schafherden
  auch  ohne  dies,  sobald  3  Monate  seit  der  Feststellung  der  Räude  verflossen  sind,
ist  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  der  Pferde  oder  Schafe  zu  veranlassen.  Auch  kann
verlangt  werden,  daß  der  Anzeige  eine  Bescheinigung  des  behandelnden  Tierarztes  über  den
Erfolg  des  Heilverfahrens  beigefügt  wird.  Wenn  der  Bezirkstierarzt  das  Heilverfahren
geleitet  hat,  kann  von  einer  besonderen  amtstierärztlichen  Untersuchung  abgesehen  werden.

(5)  Wenn  bei  der  amtstierärztlichen  Untersuchung  noch  Erscheinungen  der  Räude
wahrgenommen  werden,  so  ist  der  Besitzer  der  Tiere  zur  Fortsetzung  des  Heilverfahrens  und
zur  Wiederholung  der  im  Abs.  3  vorgeschriebenen  Desinfektionsmaßnahmen  anzuhalten.

(6)  Über  die  Ergebnisse  der  Heilverfahren,  die  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  gegen  die
Räude  bei  Schafen  angewendet  worden  sind,  haben  die  Regierungen,  Kammern  des  Jnnern,

eine  Übersicht  nach  dem  Muster  der  Anlage  X  jeweils  bis  zum  15.  Februar  des  folgenden  I##

Jahres  an  das  Staatsministerium  des  Innern  einzusenden.

§  262  (250).

(1)  Die  räudekranken  und  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  und  sämtliche  zu  dem
Bestand  oder  der  Herde,  in  denen  die  Räude  herrscht,  gehörigen  Schafe  dürfen  bis  zur
Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  weder  in  fremde  Ställe  gestellt,  noch  auf  eine  Weide  gebracht
werden,  die  mit  Tieren  derselben  Gattung  aus  unverseuchten  Beständen  beweidet  wird.

(2)  Erforderlichenfalls  hat  die  Distriktspolizeibehörde  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  auf
den  Weideflächen  die  Hütungsgrenzen  für  das  gesunde  und  für  das  kranke  Vieh  festgestellt

und  beachtet  werden.
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