Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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obrigkeitlicher Aufsicht stattfindet, die planmäßige Zahl der Loose mindestens 3000 Stück 
beträgt und der Neunwerth oder Preis der einzelnen Loose 20 Pfennig nicht übersteigt 
(vergl. Ziff. 49 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths). 
4. Gemäß Ziff. 48 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths hat die 
Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder 
Ausspielung ertheilt, hievon ohne Verzug und in allen Fällen der zur Erhebung der Abgabe 
für Loose zuständigen Steuerbehörde (Nentamt) unter Bezeichnung des Unternehmens und 
seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunktes, in 
welchem dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schriftlich Mittheilung 
zu machen. 
Indem die Negierungen, Kammern des Innern, sowic auch die sämmtlichen Orts- 
polizeibehörden hierauf besonders aufmerksam gemacht werden, ergeht zugleich der Auftrag, 
in den Verfügungen und Beschlüssen, womit die polizeiliche Bewilligung zu einer Lotterie 
oder Ausspielung ertheilt wird, stets auch das einschlägige Rentamt (§ 3 der Allerh. Verordnung 
vom 16. August 1881) namhaft zu machen, welchem die Loose vor der Ausgabe zur Ab- 
stempelung vorzulegen sind. 
5. Die Anordnung in Ziffer 8 der Entschließung des Staatsministeriums des Innern 
und der Finanzen vom 25. Juli 1878 (Amtsbl. des Staatsministeriums des Innern 
. 263, Fin.-Minist.-Bl. S. 159), wonach die Regierungen, Kammern des Innern, jede 
Entschließung, durch welche die polizeiliche Bewilligung zur Veranstaltung einer öffentlichen 
Lotterie, Ausspielung oder Verloosung ertheilt wird, nebst einem Exemplare des von dem 
Gesuchsteller in triplo vorzulegenden Spielplaus gleichzeitig mit der Eröffnung an denselben 
auch der einschlägigen Regierungsfinanzkammer in beglaubigter Abschrift mitzutheilen haben, 
bleibt auch für die Folge aufrecht erhalten. 
Die Regierungsfinanzkammern haben auf Grund dieser Mittheilungen im Ingrossations- 
buche das Erforderliche vormerken zu lassen. 
6. Die Reichsstempelabgabe für Lotterieloose und Ausweise kann mit Genehmigung 
der Stenerbehörde auch durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. (Ziff. 50 
Abs. 1 der Ansführungsbestimmungen des Bundesrathe). Die Genehmigung ist jedoch nur 
solchen Personen zu ertheilen, welche sich verpflichten, über den Vertrieb der Loose, Ausweise 
u. s. w. Anschreibungen (fortlaufende Aufzeichunngen) nach Anweisung der Steuerbehörde 
zu führen und alle bezüglichen Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. (Ziff. 50 
Abs. 2 ebenda.) 
Die Stempelentrichtung mittelst Markenverwendung dient dazu, den Stempelpflichtigen 
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Stempelpflicht für solche Fälle zu er-
	        
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