Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Für  jede  Arbeitsanstalt  ist  eine  Hausordnung  aufzustellen,
welche  Vorschriften  über  die  Aufnahme  und  Behandlung,  die  Art
der  Beschäftigung  und  Entlohnung  sowie  über  die  Berechnungsweise
der  Kosten  der  Unterbringung  (8  7)  enthalten  muß  und  der  staatlichen
  Bestätigung  bedarf.  Dies  gilt  siungemäß,  wenn  dem  Untergebrachten
  ohne  Aufnahme  in  eine  geschlossene  Arbeitsanstalt
Arbeit  angewiesen  wird.

809.

Die  Polizeiverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  zur  Vorbereitung
des  Verfahrens  und  zur  Durchführung  der  Vollstreckung  etwa
erforderliche  Hilfe  zu  gewähren.

Insbesondere  haben  sie  auf  Antrag  des  unterstützenden  Armenverbandes
  den  gemäß  §  1  Unterstützten,  der  einer  Vorladung  der
Armenbehörde  nicht  Folge  leistet,  an  Stelle  der  Armenbehörde  zu
vernehmen  oder  dieser  vorzuführen.

Die  entstehenden  Transportkosten  fallen  in  allen  Fällen  dem
unterstützungspflichtigen  Armenverbande  zur  Last.

g  10.

Der  Absatz  1  des  §  54  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung
des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  7.  März
1872  erhält  folgende  Fassung:

Auf  Antrag  des  Armenverbandes,  der  einen  Hülfsbedürftigen
  unterstützen  muß,  können  durch  einen  mit
Gründen  versehenen  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde
nach  Anhörung  der  Beteiligten  die  nach  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Unterhaltungspflichtigen  angehalten
  werden,  dem  Hilfsbedürftigen  nach  Maßgabe
ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung  die  erforderliche  laufende
Unterstützung  zu  gewähren.  Auf  den  Vater  eines  unehelichen
  Kindes  findet  diese  Vorschrift  nur  insoweit  Anwendung,
  als  er  seine  Vaterschaft  nach  §  1718  B.-G.-B.
anerkannut  hat  oder  seine  Unterhaltspflicht  in  einem  vollstreckbaren
  Titel  festgestellt  ist.