— 450 —
Für jede Arbeitsanstalt ist eine Hausordnung aufzustellen,
welche Vorschriften über die Aufnahme und Behandlung, die Art
der Beschäftigung und Entlohnung sowie über die Berechnungsweise
der Kosten der Unterbringung (8 7) enthalten muß und der staatlichen
Bestätigung bedarf. Dies gilt siungemäß, wenn dem Untergebrachten
ohne Aufnahme in eine geschlossene Arbeitsanstalt
Arbeit angewiesen wird.
809.
Die Polizeiverwaltungen sind verpflichtet, die zur Vorbereitung
des Verfahrens und zur Durchführung der Vollstreckung etwa
erforderliche Hilfe zu gewähren.
Insbesondere haben sie auf Antrag des unterstützenden Armenverbandes
den gemäß § 1 Unterstützten, der einer Vorladung der
Armenbehörde nicht Folge leistet, an Stelle der Armenbehörde zu
vernehmen oder dieser vorzuführen.
Die entstehenden Transportkosten fallen in allen Fällen dem
unterstützungspflichtigen Armenverbande zur Last.
g 10.
Der Absatz 1 des § 54 des Gesetzes, betreffend die Ausführung
des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 7. März
1872 erhält folgende Fassung:
Auf Antrag des Armenverbandes, der einen Hülfsbedürftigen
unterstützen muß, können durch einen mit
Gründen versehenen Beschluß der Verwaltungsbehörde
nach Anhörung der Beteiligten die nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhaltungspflichtigen angehalten
werden, dem Hilfsbedürftigen nach Maßgabe
ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderliche laufende
Unterstützung zu gewähren. Auf den Vater eines unehelichen
Kindes findet diese Vorschrift nur insoweit Anwendung,
als er seine Vaterschaft nach § 1718 B.-G.-B.
anerkannut hat oder seine Unterhaltspflicht in einem vollstreckbaren
Titel festgestellt ist.