Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Eine dieser Uebersichten ist bis zu dem in Ziff. 90 der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesraths angeordneten Termine an das Reichs-Schatzamt einzusenden. Gleichzeitig ist 
unter Mittheilung je eines weiteren Exemplares dieser Uebersichten an die Kreiskasse und an 
die Centralstaatskasse der Letzteren der in Spalte 15 ausgezeigte Betrag behufs der Ab- 
rechnung mit der Reichs-Hauptkasse zu überweisen. Ein viertes Exemplar ist dem Staats- 
ministerinm der Finanzen zur Einsicht vorzulegen. 
In Spalte 2 dieser Uebersichten sind sämmtliche Stenerstellen des Regierungsbezirks, 
welche Reichs-Stempelabgaben zu erheben haben, einzeln unter einander vorzutragen. Die 
Einträge der noch rückständigen, beziehungsweise für private Nechnung gestundeten Beträge 
in Spalte 10 erfolgen nur vormerkungsweise. In Spalte 16 ist zu bemerken, daß der 
Verkauf der gestempelten Formulare und der Reichs-Stempelmarken für Kauf= und An- 
schaffungsgeschäfte sowie für Schiffsfrachturkunden gegen baar durch die Postanstalten 
erfolgt. Außerdem ist in dieser Spalte bezüglich derjenigen Werthpapiere, welche gemäß § 5 
Abs. 1 des Gesetzes zu Ausnahmesätzen abgestempelt werden, ein entsprechender Vermerk zu 
machen. Im Ulebrigen sind die aus dem Vordruck ersichtlichen Vorschriften für den Gebrauch 
entsprechend zu beachten. 
11. Da die allenfalls gestundeten Reichs-Stempelabgaben von Lotterieloosen der Reichs- 
kasse gegenüber als effektive Einnahmen behandelt werden, so sind die an dieselbe zu liefernden 
Beträge in den Staatsfonds-Kassabüchern der Kreiskasse bis zu ihrer Vereinnahmung vor- 
schußweise zu verausgaben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn kreditirte Beträge für 
gestempelte Formulare bei Ablauf der Kreditfrist noch nicht einbezahlt sind. 
12. Die in Ziff. 89 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths ange- 
führten Vorschriften vom 3. April 1878 finden auf das Abrechnungsverhältniß zwischen 
dem Reiche und Bayern keine Anwendung. Deßgleichen erleidet die Vorschrift in Satz 3 a. a. O., 
wonach die Haupt= und Unterämter die von ihnen erhobenen Reichs-Stempelabgaben in ihren 
Reichssteuer-Uebersichten mit nachzuweisen haben, für Bayern insofern eine Ausnahme, als 
hier die Zollbehörden mit der Erhebung der fraglichen Abgaben nicht befaßt sind. 
Die Abrechnungen der Centralstaatskasse mit der Reichs-Hauptkasse über die Einnahmen 
an Reichs-Stempelabgaben haben in derselben Weise, wie die Abrechnungen über die Ein- 
nahmen an Zöllen und sonstigen Reichs-Stenern zu erfolgen. 
13. Die Revision der von den Kreiskassen in Vorlage gebrachten Register (vergl. 
Ziff. 10 Abs. 2 oben) ist im Allgemeinen nach Maßgabe der für die Revision der Gebühren- 
register bestehenden Bestimmungen zu bethätigen, welche Letztere im Wesentlichen auch mit 
den deßfalls für die Zollverwaltung geltenden Vorschriften übereinstimmen. 
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