Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Da die Register und deren Beilagen auch die für die materielle Prüfung der Richtig- 
keit und Vollständigkeit der Ansätze und der Sollstellung erforderlichen Anhaltspunkte dar- 
bieten, so hat eine örtliche Revision bei den Steuerstellen deßfalls nicht stattzufinden. 
14. Auf Grund der vollzogenen Prüfung wird das von der Kreiskasse vorgelegte 
Hauptverzeichniß revisorisch festgesetzt und der der bayerischen Staatskasse gemäß § 54 des 
Gesetzes verbleibende Antheil von 2 Prozent zur einnahmlichen Verrechnung in der Staats- 
fondsrechnung der Kreiskasse eingewiesen. 
Bezüglich der Erledigung der erhobenen Revisionserinnerungen ist nach Analogie der 
Vorschriften in § 60 der Bekanntmachung vom 25. Dezember 1899, Instruktion zum 
Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes 2c. (Finanz-Min.-Bl. S. 300), mit der Maßgabe 
zu verfahren, daß an Stelle des Neutamts hier die Kreiskasse zu treten hat. 
15. Sind in Folge der gepflogenen Nevision und der hierauf ergangenen Bescheide 
Reichs-Stempelabgaben von den Pflichtigen nachzuholen oder an dieselben zurückzuvergüten, 
so liegt dies der Kreiskasse ob. 
Behufs der rechnerischen Behandlung dieser Nachholungen (Registerdefekte) und Rück- 
vergütungen hat die Kreiskasse für jede Steuerstelle des Regierungsbezirkes nach Erforderniß 
Nachholungs= beziehungsweise Rückvergütungsregister anzulegen, deren Rubrikenbau den 
betreffenden Heberegistern entsprechend nachzubilden ist. 
Diese Register sind gleichfalls vierteljährlich zu führen. In dieselben sind jedoch nur 
die während des betreffenden Vierteljahrs effektuirten Nachholungen und Rückvergürungen 
aufzunehmen. Nachholungen und Rückvergütungen, welche auch innerhalb des auf die Re- 
vision folgenden Vierteljahrs noch nicht ausgeführt werden konnten, sind in einem besonderen 
Vormerkungebuche (Ziff. 16 unten) festzuhalten. 
Am Schlusse jeden Vierteljahrs sind die effektuirten Nachholungen und Rückersätze in das 
betreffende Heberegister der einschlägigen Steuerstellen summarisch überzutragen, was in der 
Weise zu geschehen hat, daß von der Kreiskasse die Nachholungen dem Registerabschlusse zu-, 
die Rückvergütungen aber an demselben und eventuell in dem Hauptverzeichnisse abgesetzt werden. 
Die Nachholungs= und Rückvergütungsregister haben Beilagen der betreffenden Hebe- 
register und beziehungsweise des Hauptverzeichnisses zu bilden. 
16. Das bei den Kreiskassen zu führende Vormerkungsbuch ist für jedes Rechnungs- 
jahr nen anzulegen. Dasselbe ist den Heberegistern entsprechend einzurichten. Die näheren 
Anordnungen hierüber treffen die Regierungsfinanzkammern. 
In diesem Vormerkungsbuche sind auch die der Kreiskasse von den Rentämtern über- 
wiesenen Rückstände an gestundeten Reichs-Stempelabgaben von Lotterieloosen bis zu ihrer 
vollständigen Berichtigung festzuhalten.
	        
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