Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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2. Abgabebeträge unter 50 M werden nicht kreditirt; Reichs-Stempelmarken werden 
nicht auf Kredit verabfolgt. 
3. Die Bewilligung des Kredits erfolgt in der Weise, daß für eine gewisse Summe 
bis zu welcher die Abgaben kreditirt werden können, ein Kredit-Konto eröffnet wird. Die 
Steuerstellen sind befugt, die Kreditbewilligung jederzeit zurückzuziehen. 
4. Die kreditirten Beträge sind bis zum 25. Tage des dritten auf den Monat der 
Anschreibung folgenden Monats einzuzahlen. Die Steuerstellen sind befugt, unter besonderen 
Umständen, welche einen Ausfall an dem kreditirten Betrage besorgen lassen, die Einziehung 
der fälligen Abgaben noch vor Ablauf der Kreditfrist zu bewirken. 
5. Für den bewilligten Kredit muß volle Sicherheit geleistet werden. 
Jeder Kreditnehmer kann soweit Kredit erhalten, als die von ihm bestellte Sicher- 
heit reicht. 
6. Die Sicherheitsleistung kann geschehen: 
a) Durch Errichtung von Hypotheken, soferne die hypothekarisch sicher gestellten Be- 
träge die erste Hälfte des Schätzungswerthes nicht übersteigen. 
b) Durch Hinterlegung von Werthpapieren; hiezu können nur solche Papiere ver- 
wendet werden, welche von der k. Bank und deren Filialen beliehen werden. 
Hinsichtlich des Werthes, zu welchem die Papiere als Sicherheit anzunehmen sind, 
ist im Allgemeinen nach den Grundsätzen der k. Bank zu verfahren. Bagyerische 
Staatspapiere, dann Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten 
können zum vollen, zur Zeit der Sicherheitsleistung bestehenden Kurse, jedoch nicht 
über den Nominalwerth als Sicherheit angenommen werden. Bei stärkerem Sinken 
des Kurses der hinterlegten Papiere ist entweder Ergänzung der Sicherheitsleistung 
oder eine entsprechende Ermäßigung des Kredits einzuleiten. 
Die zu den Werthpapieren gehörigen Zinscoupons, Dividendenscheine und 
Talons müssen mit den Papieren hinterlegt werden. 
c) Durch Bürgschaftsleistung von Seite eines oder mehrerer zahlungsfähiger Bürgen. 
d) Durch Ausstellung von Wechseln auf Sicht, welche entweder auf sichere Hand- 
lungshäuser gezogen und von denselben acceptirt, oder als eigene Wechsel von 
zahlungsfähigen Bürgen mitunterzeichnet sind. 
7. Wer Abgaben-Kredit zu erhalten wünscht, hat hierum schriftlich, unter genauer 
Bezeichnung der von ihm angebotenen Sicherheit, bei der einschlägigen Kreiskasse beziehungs- 
weise dem Stempelamte Nürnberg nachzusuchen. Die Steuerstelle prüft, ob die angebotene 
Sicherheit annehmbar ist, und ob im lebrigen gegen die Zahlungsfähigkeit des Gesuchstellers 
keine Bedenken bestehen. Kann der erbetene Kredit bewilligt werden, so ist dies dem Gesuch-
	        
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