Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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2.  Abgabebeträge  unter  50  M  werden  nicht  kreditirt;  Reichs-Stempelmarken  werden
nicht  auf  Kredit  verabfolgt.

3.  Die  Bewilligung  des  Kredits  erfolgt  in  der  Weise,  daß  für  eine  gewisse  Summe
bis  zu  welcher  die  Abgaben  kreditirt  werden  können,  ein  Kredit-Konto  eröffnet  wird.  Die
Steuerstellen  sind  befugt,  die  Kreditbewilligung  jederzeit  zurückzuziehen.

4.  Die  kreditirten  Beträge  sind  bis  zum  25.  Tage  des  dritten  auf  den  Monat  der
Anschreibung  folgenden  Monats  einzuzahlen.  Die  Steuerstellen  sind  befugt,  unter  besonderen
Umständen,  welche  einen  Ausfall  an  dem  kreditirten  Betrage  besorgen  lassen,  die  Einziehung
der  fälligen  Abgaben  noch  vor  Ablauf  der  Kreditfrist  zu  bewirken.

5.  Für  den  bewilligten  Kredit  muß  volle  Sicherheit  geleistet  werden.

Jeder  Kreditnehmer  kann  soweit  Kredit  erhalten,  als  die  von  ihm  bestellte  Sicherheit
  reicht.

6.  Die  Sicherheitsleistung  kann  geschehen:

a)  Durch  Errichtung  von  Hypotheken,  soferne  die  hypothekarisch  sicher  gestellten  Beträge
  die  erste  Hälfte  des  Schätzungswerthes  nicht  übersteigen.

b)  Durch  Hinterlegung  von  Werthpapieren;  hiezu  können  nur  solche  Papiere  verwendet
  werden,  welche  von  der  k.  Bank  und  deren  Filialen  beliehen  werden.
Hinsichtlich  des  Werthes,  zu  welchem  die  Papiere  als  Sicherheit  anzunehmen  sind,
ist  im  Allgemeinen  nach  den  Grundsätzen  der  k.  Bank  zu  verfahren.  Bagyerische
Staatspapiere,  dann  Schuldverschreibungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten
können  zum  vollen,  zur  Zeit  der  Sicherheitsleistung  bestehenden  Kurse,  jedoch  nicht
über  den  Nominalwerth  als  Sicherheit  angenommen  werden.  Bei  stärkerem  Sinken
des  Kurses  der  hinterlegten  Papiere  ist  entweder  Ergänzung  der  Sicherheitsleistung
oder  eine  entsprechende  Ermäßigung  des  Kredits  einzuleiten.

Die  zu  den  Werthpapieren  gehörigen  Zinscoupons,  Dividendenscheine  und
Talons  müssen  mit  den  Papieren  hinterlegt  werden.

c)  Durch  Bürgschaftsleistung  von  Seite  eines  oder  mehrerer  zahlungsfähiger  Bürgen.

d)  Durch  Ausstellung  von  Wechseln  auf  Sicht,  welche  entweder  auf  sichere  Handlungshäuser
  gezogen  und  von  denselben  acceptirt,  oder  als  eigene  Wechsel  von
zahlungsfähigen  Bürgen  mitunterzeichnet  sind.

7.  Wer  Abgaben-Kredit  zu  erhalten  wünscht,  hat  hierum  schriftlich,  unter  genauer
Bezeichnung  der  von  ihm  angebotenen  Sicherheit,  bei  der  einschlägigen  Kreiskasse  beziehungsweise
  dem  Stempelamte  Nürnberg  nachzusuchen.  Die  Steuerstelle  prüft,  ob  die  angebotene
Sicherheit  annehmbar  ist,  und  ob  im  lebrigen  gegen  die  Zahlungsfähigkeit  des  Gesuchstellers
keine  Bedenken  bestehen.  Kann  der  erbetene  Kredit  bewilligt  werden,  so  ist  dies  dem  Gesuch-