Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 45. 763 
Bergwerksbesitzer zum Erwerbe des Eigenthums des Grundstückes verpflichtet ist, durch 
diejenige Kreisregierung, Kammer des Innern, in deren Bezirk das Grundstück liegt, 
in einem Senate, welcher aus drei Mitgliedern der Regierung und zwei Mitgliedern 
des Oberbergamtes besteht. 
Die durch diese Zuziehung erwachsenden Reisekosten der Mitglieder des Oberberg- 
amtes dürfen den Parteien nicht aufgerechnet werden. 
Art. 139. 
Die Berginspektion hat den bei ihr eingekommenen Antrag (Art. 137, 138) im 
Benehmen mit derjenigen Distriktspolizeibchörde, in deren Bezirke das Grundstück 
liegt, einer vorläufigen Prüfung zu unterstellen. Wird der Antrag unvollständig 
befunden, so ist er zur Vervollständigung zurückzugeben; wird derselbe unzulässig be- 
funden, sei es wegen Gefährdung öffentlicher Interessen oder aus anderen Gründen, 
so ist ein Beschluß gemäß Art. 136 herbeizuführen. Liegt keiner dieser Fälle vor, 
oder ist der Antrag nachträglich vervollständigt worden, so hat die Distriktspolizei- 
behörde zur weiteren Instruktion des Antrags zu schreiten. 
Art. 141 Abs. 3 wird aufgehoben. 
Art. 144. 
Nach Abschluß der Verhandlungen (Art. 140 bis 143) hat die Distriktspolizei- 
behörde die Akten der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegen. 
Der Beschluß der Kreisregierung (Art. 136), durch welchen die zwangsweise Ge- 
brauchsüberlassung oder die Erwerbung eines Grundstücks zum Eigenthume ausge- 
sprochen wird, muß dasselbe genau bezeichnen und die Bedingungen der Gebrauchs- 
überlassung oder Erwerbung enthalten. 
Ingleichen ist in dem Beschlusse die nach der Vorschrift des Art. 142 ausge- 
mittelte Entschädigung, bezw. Sicherheitsleistung festzusetzen. 
Art. 145. 
Gegen den Beschluß, durch den die Verpflichtung zur zwangsweisen Ueberlassung 
der Benützung oder zur Erwerbung eines Grundstücks als Eigenthum ausgesprochen 
worden ist, findet die Beschwerde nach Maßgabe des Art. 193 statt. Der Rechts- 
weg ist ausgeschlossen. Gegen die Festsetzung der Entschädigung und der Sicher- 
heitsleistung findet die Beschwerde nicht statt. Dagegen steht den Betheiligten der 
Rechtsweg zur Herbeiführung der richterlichen Entscheidung über den Betrag der Ent- 
schädigung und der Sicherheitsleistung offen. Für die Klage ist das Gericht aus- 
schließlich zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück liegt. 23 
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