Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 45. 777 
Art. 9. (8.) 
Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürf- 
arbeiten nicht gütlich einigen, so entscheidet das Oberbergamt darüber, ob und unter welchen 
Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen. 
Das Oberbergamt kann die Ermächtigung zum Schürfen nur in den Fällen des 
Art. 5 versagen. 
Das Oberbergamt setzt beim Mangel einer Einigung unter den Betheiligten die Ent- 
schädigung und Sicherheitsleistung in Geld (Art. 7) vorbehaltlich der Betretung des Rechts- 
weges fest. Wird der Rechtsweg betreten, so ist für die Klage das Gericht ausschließlich 
zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. « 
Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberbergamte fallen dem Schürfer zur Last. 
Art. 10. (9.) 
Durch Beschreitung des Rechtsweges wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der 
Sicherheitsleistung wird der Beginn der Schürfarbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß 
die von dem Oberbergamte festgesetzte Entschädigung an den Berechtigten bezahlt oder bei 
verweigerter Annahme hinterlegt, desgleichen die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in dem 
von dem Oberbergamte festgestellten Betrage geschehen ist. 
Art. 11. (10.) 
In den Feldern fremder Bergwerke darf nach denjenigen Mineralien geschürft werden, 
auf welche der Bergwerkseigenthümer Rechte noch nicht erworben hat. 
Bedrohen jedoch solche Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den ungestörten 
Betrieb des Bergwerkes, so hat die Berginspektion dieselben zu untersagen. 
Der Bergwerksbesitzer kann verlangen, daß der Schürfer ihm vor Beginn der Schürf- 
arbeiten angemessene Sicherheit für die etwa zu leistende Entschädigung bestellt. 
Auf diese Sicherheitsleistung finden der Art. 9 mit Ausnahme der Bestimmung des 
Abs. 3 Satz 2 und der Art. 10 Anwendung. 
Art. 12. (11.) 
Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien (Art. 1) 
zu verfügen, insoferne nicht bereits Dritte Rechte auf dieselben erworben haben. 
Zweiter Abschnitt. 
Vom Muthen. 
Art. 13. (12.) 
Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigenthums in einem gewissen Felde — die 
Muthung — muß bei dem Oberbergamt angebracht werden. 
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