Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Dritter Titel. 
Von dem Bergwerkseigenthume. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Bergwerkseigenthum im Allgemeinen. 
Art. 42. (40.) 
Auf das Bergwerkseigenthum finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften 
entsprechende Anwendung. 
Art. 43. (41.) 
Für den Erwerb eines bestehenden Bergwerkseigenthums gelten dieselben Vorschriften 
wie für den Erwerb des Eigenthums an einem Grundstücke. 
Auf die Ansprüche aus dem Bergwerkseigenthume finden die für die Ansprüche aus 
dem Eigenthume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Artt. 44. (42.) 
Der Bergwerkseigenthümer hat die ausschließliche Befugniß, nach den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral in seinem 
Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hiezu erforderlichen Vorrichtungen unter und 
über Tag zu treffen. 
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen Halden 
eines früheren Bergbaues. 
Art. 45. (43.) 
Auf Mineralien, welche mit dem in der Verleihungsurkunde benannten Mineral inner- 
halb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß dieselben 
nach der Entscheidung des Oberbergamts aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen 
gemeinschaftlich gewonnen werden müssen, hat der Bergwerkseigenthümer in seinem Felde vor 
jedem Dritten ein Vorrecht zum Muthen. 
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Muthung ein, so wird dieselbe dem Berg- 
werkseigenthümer mitgetheilt. Letzterer muß alsdann binnen einem Monat nach Ablauf des 
Tages dieser Mittheilung Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt. 
Auf andere Mineralien, welche nicht in dem vorbezeichneten Zusammenhange vorkommen, 
hat der Bergwerkseigenthümer kein Vorrecht. 
Art. 46. (44.) 
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldes- 
grenze verschiedenen Bergwerkseigenthümern zu, so hat jeder Theil das Recht, bei einer 
planmäßigen Gewinnung seines Minerals auch dasjenige des anderen Theiles insoweit mit-
	        
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