Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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pflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht aus- 
gestellt war. 
Arbeitsbücher, welche von der zuständigen Behörde eines anderen deutschen Bundes- 
staates für minderjährige Bergarbeiter ausgestellt sind, werden den von bayerischen Behörden 
ausgefertigten gleich geachtet. 
Art. 105. (neu.) 
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es 
verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch 
ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem 
der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das aus- 
gefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren 
gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für 
die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden. 
Art. 106. (neu.) 
Das Arbeitsbuch (Art. 103) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag 
seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und die Unterschrift 
des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift 
der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu 
führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch das Staatsministerium des Innern 
bestimmt. 
Art. 107. (neu.) 
Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Bergwerksbesitzer an 
der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die Art der Be- 
schäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts und, wenn die Be- 
schäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters ein- 
zutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerksbesitzer oder 
dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber 
des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters 
und sonstige durch das Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem 
Arbeitsbuche sind unzulässig.
	        
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