Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„WV5. 65 
§ 11. 
1. Kein Schiff soll in den Kurs eines anderen auf der Fahrt begriffenen Fahrzenges 
einfahren, so daß es solches in seinem Laufe stört. 
2. Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegen- 
gesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, so 
muß jedes Schiff seinen Kurs nach rechts ändern, damit sie einander links vorbeifahren. 
Diese Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise 
in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern, daß 
dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern 
sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von einander passiren müssen. 
Dieselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes der 
beiden Schiffe den Bug, Mast und Kamin des andern mit seinem Bug, Mast oder Kamin 
in einer Linie oder nahezu in einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden Schiffe 
in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des andern Schiffes zu sehen sind. 
3. Wenn die Kurse zweier Dampfsschiffe sich so kreuzen, daß dadurch Gefahr des 
Zusammenstoßes entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches das 
andere an seiner rechten Seite hat. 
4. Motorschiffe ohne beigesetztes Segel stehen hinsichtlich dieser Ausweichregel — Ziffer 
2 und 3 — den Damppfschiffen gleich. 
5. Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff oder ein Motorschiff mit beigesetztem 
Segel in solcher Richtung fahren, daß für sie die Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, so 
muß das Dampfschiff dem anderen Schiffe aus dem Wege gehen. Im gleichen Falle muß ein 
Motorschiff ohne beigesetztes Segel einem Segelschiff aus dem Wege gehen. 
Dampfschiffe haben sich unter allen Umständen, namentlich bei stürmischer Witterung, 
von Schiffen ohne festes Deck und kleinen oder schwer beladenen Fahrzeugen derart entfernt 
zu halten und nöthigenfalls die Maschine abzustellen, daß für diese Fahrzeuge beim Vorüber- 
fahren durch den Wellenschlag keine Gefahr entsteht 
Den in die Häfen ein-, beziehungsweise aus denselben auslaufenden Dampfschiffen 
müssen Gondeln und andere kleine Schiffe auf entsprechende Entfernung aus dem Wege gehen. 
6. Jedes Dampfschiff und jedes Motorschiff, welches einem Schiffe oder sonstigem 
Fahrzeuge in gefahrdrohender Weise nahe kommt, muß die Fahrt vermindern oder, wenn 
nöthig, stoppen und rückwärts gehen. 
Dabei hat dasjenige Schiff, welches die Gefahr zuerst wahrnimmt, das andere Schiff 
oder sonstige Fahrzeug durch Abgabe des Alarmsignals mit der Dampfpfeife oder mit dem 
Nebelhorn auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Dieses Alarmsignal ist von 
dem anderen Schiffe sofort zu erwidern. 
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