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Art. 180. (147.)
Die Kosten des Verfahrens über die zwangsweise Ueberlassung eines Grundstücks zur
Benützung oder über die zwangsweise Erwerbung zum Eigenthume hat für die erste Instanz
der Bergwerksbesitzer, für die Beschwerdeinstanz der unterliegende Theil zu tragen.
Zweiter Abschnitt.
Von der Benützung des Wassers.
Art. 181. (148.)
Auf Grubenwässer, welche der Bergwerksbesitzer erschroten hat, bleibt demselben, auch
wenn er sie zu Tage ausfließen läßt, bis zu deren Vereinigung mit anderen beständigen
Tagwässern das Vorrecht der Benützung zum Betriebe des Bergwerkes und der dazu ge-
hörigen Aufbereitungsanstalten vorbehalten.
Art. 182. (149.)
Insoweit und solange ein Bergwerksbesitzer seine Grubenwässer zu Betriebszwecken nicht
selbst benützt, kann deren Benützung von dem Oberbergamte in widerruflicher Weise auch
Anderen gestattet werden.
Den Besitzern benachbarter Bergwerke und Aufbereitungsanstalten gebührt in diesem
Falle der Vorrang.
Art. 183. (150.)
Hinsichtlich der Benützung des Tagwassers bei dem Betriebe der Berg= und Hütten-
werke kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Benützung des
Wassers betreffend, zur Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Von dem Schadenersatze für Beschädigungen des Grundeigenthums.
Art. 184. (151.)
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigenthum
oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten Betrieb
des Bergwerkes zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten ohne Unterschied, ob der
Betrieb unter dem beschädigten Grundstücke stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung
von dem Bergwerksbesitzer verschuldet ist und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht.
Auf die Entschädigungsforderung finden im Falle der Beschädigung eines Grundstücks
die Vorschriften des Art. 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung; im Falle der Beschädigung
von Zubehörstücken haftet die Entschädigungsforderung den im Art. 167 Abs. 1 bezeichneten
Berechtigten nach Maßgabe der Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des 8§ 1124
Abs. 1, 3 und des § 1127 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.