Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 46. 819 
Art. 185. (152.) 
Ist der Schaden durch den Betrieb zweier oder mehrerer Bergwerke verursacht, so sind 
die Besitzer dieser Bergwerke gemeinschaftlich und zwar zu gleichen Theilen zur Entschädigung 
verpflichtet. 
Im Verhältniß der Bergwerksbesitzer unter sich ist der Nachweis eines anderen Theil- 
nahmeverhältnisses und der Anspruch auf Erstattung des Zuvielbezahlten nicht ausgeschlossen. 
Art. 186. (153.) 
Der Bergwerksbesitzer ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, welcher an Ge- 
bäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerkes entsteht, wenn solche An- 
lagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die denselben durch den Bergbau drohende 
Gefahr dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt 
bleiben konnte. 
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unterbleiben, so 
hat der Grundbesitzer auf die Vergütung der Werthsverminderung, welche sein Grundstück 
dadurch erleidet, keinen Anspruch, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Absicht, 
solche Anlagen zu errichten, nur kundgegeben wird, um jene Vergütung zu erzielen. 
Art. 187. (154.) 
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (Art. 184, 185), 
welche sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren nach den für Ersatzansprüche aus un- 
erlaubten Handlungen geltenden Vorschriften. 
Art. 188. (155.) 
Auf Beschädigung des Grundeigenthums oder der Zubehörungen desselben durch die 
von Schürfern und Muthern ausgeführten Arbeiten finden die Art. 184 bis 187 ebenfalls 
Anwendung. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Verhältnissen des Bergbaues zu den öffentlichen Verkehrsanstalten. 
Art. 189. (156.) 
Gegen die Ausführung von öffentlichen Straßen und Wegen, Eisenbahnen, Kanälen 
und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer durch Gesetz 
oder besondere landesherrliche Verordnung das Recht der Zwangsenteignung beigelegt ist, 
steht dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu. 
Ver Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind diejenigen, über deren 
Bergwerke dieselben geführt werden sollen, Seitens der zuständigen Behörde darüber zu hören, 
in welcher Weise unter möglichst geringer Benachtheiligung des Bergwerkseigenthums die 
Anlage auszuführen sei. 
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