Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

A 46. 821 
Auch der seitherige Eigenthümer des Bergwerkes kann innerhalb jener ausschließenden 
Frist von drei Monaten die Versteigerung auf seine Kosten beantragen. 
Art. 195. (162.) 
Wird die Versteigerung nicht beantragt oder führt sie nicht zum Verkaufe des Berg- 
werkes, so spricht das Oberbergamt durch einen Beschluß die Aufhebung des Bergwerks- 
eigenthums aus. 
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk, von welcher Art 
sie auch sein mögen. 
Die Vorschriften des Art. 38 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
Art. 196. (163.) 
Erklärt der Eigenthümer eines Bergwerkes vor dem Olberbergamte seinen freiwilligen 
Verzicht auf dasselbe, so wird mit dieser Erklärung nach Art. 193 ebenso verfahren, wie 
mit dem dort bezeichneten Beschlusse. 
Die den Gläubigern, insbesondere den Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuld- 
gläubigern und anderen Realberechtigten im Art. 194 eingeräumte Befugniß steht denselben 
auch in diesem Falle zu und hinsichtlich der Aufhebung des Bergwerkseigenthums finden die 
Bestimmungen des Art. 195 ebenfalls Anwendung. 
Art. 197. (165.) 
Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigenthums darf der bisherige Eigenthümer die 
Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur insoweit wegnehmen, als nach der 
Entscheidung der Berginspektion nicht polizeiliche Gründe entgegenstehen. 
Art. 198. (166.) 
Die Kosten, welche durch das im gegenwärtigen Titel angeordnete Verfahren bei dem 
Oberbergamte, beziehungsweise der Berginspektion erwachsen, hat der Bergwerkseigenthümer 
zu tragen. 
Siebenter Titel. 
Von den Knappschaftsvereinen. 
Art. 199. (167.) 
Für die Arbeiter aller dem gegenwärtigen Gesetze unterworfenen Bergwerke und Auf- 
bereitungsanstalten, desgleichen für die Arbeiter der Salinen sollen Knappschaftsvereine be- 
stehen, welche den Zweck haben, ihren Theilnehmern und deren Angehörigen nach näherer 
Bestimmung des Gesetzes Unterstützungen zu gewähren. 
Sind mit den vorbezeichneten Werken zugleich Gewerbsanlagen verbunden, welche nicht 
unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, so können die bei diesen Gewerbsanlagen be-
	        
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