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schäftigten Arbeiter auf den gemeinschaftlichen Antrag der letzteren und der Werksbesitzer
durch den Kuappschaftsvorstand in den Knappschaftsverein aufgenommen werden.
Die Knappschaftsvereine erlangen durch die Bestätigung ihrer Satzungen die Eigenschaft
juristischer Personen.
Art. 200. (168.)
Die bereits bestehenden Knappschaftsvereine bleiben in Wirksamkeit; dieselben können
mit Zustimmung ihrer Vertreter einem nach Art. 201 zu bildenden Bezirke einverleibt werden.
Der gegenwärtige Titel findet jedoch auch auf sie Anwendung und es sind ihre Satzungen
mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen.
Die Besitzer und Arbeiter der Hüttenwerke und der dem gegenwärtigen Gesetze nicht
unterworfenen Aufbereitungsanstalten, welche bereits einem Knappschaftsvereine angehören,
scheiden auf ihren gemeinschaftlichen Antrag aus dem Vereine aus.
Art. 201. (169.)
Die Bestimmung der Bezirke, für welche neue Knappschaftsvereine gegründet werden
sollen, hängt zunächst von dem Beschlusse der Betheiligten ab.
Wird von den Betheiligten der zu gründenden Knappschaftsvereine die Bildung eines
Bezirks überhaupt nicht beschlossen oder erfolgt über die Bestimmung des Bezirkes keine
Einigung unter den Betheiligten, so entscheidet das Oberbergamt nach Anhörung der Werks-
besitzer und eines von den Arbeitern zu wählenden Ausschusses.
Art. 202. (170.)
Alle in dem Bezirke eines bereits bestehenden oder neu gegründeten Knappschafts-
vereines gelegenen Bergwerke, Aufbereitungsanstalten und Salinen (Art. 199) und die auf
denselben beschäftigten Arbeiter sind dem Vereine nach näherer Bestimmung der Satzungen
beizutreten berechtigt und verpflichtet.
Berechtigt zum Beitritt sind auch die Werksbeamten, sowie die Verwaltungsbeamten
des Knappschaftsvereines.
Art. 203. (171.)
Für jeden Knappschaftsverein haben die Werksbesitzer unter Mitwirkung eines von
den Arbeitern zu wählenden Ausschusses mit dem gegenwärtigen Gesetze in Uebereinstimmung
stehende Satzungen aufzustellen.
Dieselben unterliegen der Bestätigung des Oberbergamtes, welche nur versagt werden
darf, wenn die Satzungen den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen.
Werden die Satzungen nach vorgängiger Aufforderung nicht innerhalb Jahresfrist vor-
gelegt, so hat das Oberbergamt dieselben aufzustellen.