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Art. 254. (216.)
Von dem durch einen Umwandlungsantrag (Art. 253) begehrten Felde dürfen die
Längenfelder anderer Bergwerke nur dann ganz oder theilweise umschlossen werden, wenn die
Eigenthümer dieser Bergwerke auf eine desfallsige Aufforderung des Oberbergamtes sich mit
der Umschließung ihrer Felder ausdrücklich einverstanden erklären.
Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine entsprechende,
nöthigen Falls durch einen Beschluß des Oberbergamtes festzustellende Beschränkung des be-
gehrten gevierten Feldes gefallen lassen.
Art. 255. (217.)
Mehrere Umwandlungsanträge, welche auf das nämliche Feld gerichtet sind, begründen
für jeden der Antragsteller ein gleiches Recht.
Bei einer solchen Kollision bildet, insoweit eine vertragsmäßige Einigung nicht zu er-
zielen ist, die Theilung in gleiche Theile die Regel.
Das Oberbergamt ist jedoch befugt, bei der Verleihung von diesem Theilungsverhält
nisse abzuweichen, insoweit sich dies für einen zweckmäßigen Betrieb erforderlich darstellt.
Art. 256. (219.)
Wird das Eigenthum eines Bergwerkes, dessen Längenfeld von dem gevierten Felde
eines anderen Bergwerkes umschlossen ist, nach dem sechsten Titel dieses Gesetzes aufgehoben,
so hat der Eigenthümer des andern Bergwerkes, welchen das Oberbergamt von der Auf-
hebung in Kenntniß zu setzen hat, ein binnen einem Monat nach dieser Bekanntmachung
auszuübendes Vorzugsrecht auf die Vereinigung des Längenfeldes mit seinem gevierten Felde.
Die Vereinigung wird durch einen Nachtrag zur Verleihungsurkunde ohne weitere Förm-
lichkeiten ausgesprochen.
Art. 257. (neu.)
Unberührt von der Vorschrift des Art. 2 bleiben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits erworbenen Berechtigungen auf die dem Staate vorbehaltenen Mineralien.
Schürfungen auf diese Mineralien, welche nach dem 1. November 1899 begonnen
wurden, begründen keinen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigenthums.
Art. 258. (221.)
Soweit dieses Gesetz auf die bereits bestehenden Bergwerke überhaupt Anwendung findet,
unterliegen den Bestimmungen desselben auch diejenigen Bergwerke, Steinbrüche und Gräbereien,
welche den seitherigen gesetzlichen Vorschriften gemäß auf Mineralien berechtigt sind, die der
Art. 1 dieses Gesetzes nicht mehr aufführt.
Der Titel VII desselben findet jedoch auf solche Bergwerke, Steinbrüche und Gräbereien,
welche am 1. Juli 1869 einem Knappschaftsvereine nicht angehört haben, keine Anwendung.