Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

  §. 3.             Die  Landstände.                                                                           3

des  Landesstaatsrechtes  wurden,  erfolgte  in  Niederbayern  1347,  in  Oberbayern  1363  zwischen  Adel
und  Städten.  Die  Prälaten  traten  erst  später,  dort  1394,  hier  1395  bei.  1506  bei  Vereinigung
der  bayerischen  Lande  vereinigten  sich  auch  deren  Stände  zu  Einer  Landschaft.

Das  zwischen  Landesherrn  und  Ständen  vereinbarte  Recht  war  in  den  Frei=  oder  Freiheitsbriefen
  enthalten,  deren  64  aus  den  Jahren  1311—1568  die  von  der  Landschaft  selbst  veranlaßte
Druckausgabe  vom  26.  August  1568  bilden.

Den  Gipfelpunkt  ihrer  Macht  erreichten  die  Landstände  im  Anfange  des  16.  Jahrhunderts.

Das  Streben  der  Herzoge  einerseits,  ihre  landesherrlichen  Rechte  zu  erhalten  und  wo  möglich
  wieder  auszudehnen,  der  Landstände  andererseits,  in  ihren  Freiheiten  sich  zu  behaupten  und  in
die  fürstlichen  Gerechtsame  sogar  überzugreifen,  erzeugte  vielfachen  Zwist  und  damit  das  Bedürfnis
  des  Ausgleiches.  Schon  unter  Albrecht  dem  Weisen  hatten  Verhandlungen  über  die  Mäßigung
und  Erklärung  der  Landesfreiheiten  begonnen;  sie  kamen  jedoch  erst  unter  der  vormundschaftlichen
Regierung  zum  Abschlusse,  die  nach  seinem  Tode  folgte.  Am  11.  September  1508  wurde  die  Erklärung
  der  Landesfreiheit  erlassen.  Dieselbe  erhielt  ihre  letzte  Fassung  unter  Albrecht
V.  im  Jahre  1553  und  ist  so  wörtlich  in  das  Gesetzbuch  Maximilians  I.  von  1616  übergegangen.

Der  Landesherr  sollte  beim  Regierungsantritte  erst  nach  Bestätigung  der  Landesfreiheit  die
Erbhuldigung  der  Landschaft  empfangen,  und  es  sollten  die  landesherrlichen  Bediensteten  bei  ihrer
Verpflichtung  auf  die  Landesprivilegien  vereidigt  werden.

An  die  letzte  Landesfreiheitserklärung  schloß  sich  noch  unter  Albrechts  V.  Regierung  der
Freibrief  vom  22.  Dezember  1557,  der  nur  der  Ritterschaft  erteilt  ist.  Indem  dieser  die  Einrichtung
  der  Edelmannsfreiheit  ausbildete,  wurde  er  die  Ursache,  daß  Rechtspflege  und  Verwaltung,
durch  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  ohnedies  schwer  geschädigt,  vollends  in  Zerrüttung  gerieten.

Der  Niedergang  der  Landstände  folgte  ihrer  höchsten  Machtentwicklung  unmittelbar.  Er
beginnt  im  zweiten  Jahrzehnte  des  16.  Jahrhunderts  und  steigert  sich  unter  der  kraftvollen  Regierung
  Maximilians  I.  zur  offensichtlichen  Ohnmacht.  Maximilian  berief  1612  die  Landschaft,  um
dann  39  Jahre  lang  ohne  dieselbe  zu  regieren.  Zum  letzten  Male  berief  Ferdinand  Maria  die
Landschaft  im  Jahre  1669.  Seit  jener  Zeit  wurde  die  Landschaft  zu  keiner,  ihr  Ausschuß  nur  zu
formeller  Teilnahme  an  den  Landesangelegenheiten  berufen.

Die  Landschaft  bestand  aus  den  drei  Ständen  der  Prälaten  (wozu  auch  die  Universität
zählte),  der  Ritter  (Landsassen  im  Besitz  eines  landtäfligen  Gutes)  und  der  Städte  und  gebannten
Märkte.  Oberhaupt  war  der  Erblandmarschall,  Kanzleivorstand  der  Landschaftskanzler.  Zur  Beratung
  der  landesherrlichen  „Propositionen“  wählte  der  „Landtag"  einen  „großen  Ausschuß“  von
64  Mitgliedern,  wozu  der  Marschall  und  der  Kanzler  traten.  Vor  Landtagsschluß  wurde  ein
kleiner  Ausschuß  von  16  Mitgliedern,  die  „Verordnung“  gewählt,  welche  von  Landtag  zu  Landtag
die  ständischen  Rechte  wahrzunehmen  hatte.  Die  1669  gewählte  Verordnung  blieb,  obschon  nur  für
9  Jahre  bevollmächtigt,  ständig  und  ergänzte  sich  durch  Wahl.

Die  Landschaft  hatte  die  Rechte  einer  Körperschaft.  Sie  war  dem  zu  Folge  vermögensfähig,
hatte  eigenes  Archiv,  Siegel  und  Kanzlei  und  eine  eigene  Landschaftskasse,  ferner  das  Recht,  neue
Mitglieder  aufzunehmen  und  ihre  Bediensteten  anzustellen  und  zu  entlassen.

Die  staatsrechtlichen  Befuguisse  der  Landschaft  erstreckten  sich  sowohl  auf  die  inneren,  wie
auf  die  auswärtigen  Augelegenheiten.  Man  sprach  dabei  von  einem  Repräsentationsrechte  der
Stände.  Damit  wurde  der  Rechtssatz  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  in  denjenigen  Augelegenheiten,
bei  welchen  ihnen  ein  Mitwirkungsrecht  zukam,  dasselbe  nicht  auf  jene  Fälle  beschränkt  war,  wo
ihrer  oder  ihrer  Hintersassen  Interessen  beteiligt  erschienen.

Auf  dem  Gebiete  der  inneren  Landesangelegenheiten  hatte  die  Landschaft  vor  allem  das
Recht  der  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung.  Dieses  Recht  bezog  sich  auf  alle  Gesetze  ohne  Unterschied,
  mochten  sie  die  Rechte  der  Landstände  berühren  oder  nicht;  es  war  ferner  nicht  bloß  ein
Recht  des  Beirates,  sondern  auch  der  Zustimmung.  Nur  zum  Erlasse  von  Vollzugsverordunngen
zu  den  Gesetzen  war  der  Landesherr  allein  befugt.

Allerdings  entsprachen  diesen  Sätzen  im  späteren  Verlaufe  der  Dinge  die  Tatsachen  nicht
mehr.  Das  Mitwirkungsrecht  der  Stände  bei  der  Gesetzgebung  wurde  schon  im  17.  und  noch  mehr
im  18.  Jahrhunderte  von  den  Landesherren  vielfach  mißachtet.

Sehr  erheblich  waren  die  landständischen  Rechte  in  bezug  auf  das  Finanzwesen.  Den  Landständen
  kam  vor  allem  die  Bewilligung  der  direkten  und  indirekten  Steuern  zu.  Der  Ausgangspunkt
  dieses  Bewilligungsrechtes  war  der  Gedanke,  daß  der  Landesherr  als  solcher  kein  Recht  besitze,
  Steuern  zu  fordern,  sondern  Abgaben  nur  als  Grundherr  verlangen  könne.  Die  Steuererhebung
  stellte  sich  sonach  als  ein  Eingriff  in  den  Privatrechtskreis  dar.  Die  Entrichtung  von
Steuern  durch  die  freien  Güterbesitzer  erschien  daher  rechtlich  nur  als  freiwillige  Leistung  möglich,
die  der  Landesherr  zu  erbitten  hatte.  Dieses  Verhällnis  zum  klaren  Ausdrucke  zu  bringen,  war

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