Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die Löschung dieser Einträge erfolgt nach den für die Löschung im Grundbuche maß- 
gebenden Vorschriften. 
Art. 270. (235.) 
Ist ein Antheil nach Art. 269 mit Pfandrechten, welche an die Stelle bisheriger 
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden getreten sind, belastet, so wird der darüber 
ausgefertigte Kuxschein, soferne nur ein seitheriger Gläubiger vorhanden ist, diesem aus- 
gehändigt, sofern aber zwei oder mehrere solcher Gläubiger vorhanden sind, für diese durch 
einen von ihnen zu bestimmenden Notar in amtliche Verwahrung genommen. 
Art. 271. (236.) 
Die Befriedigung seitheriger Gläubiger aus dem Kuxfscheine erfolgt nach den Vor- 
schriften über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. 
Der Antragsteller hat bei Meidung des Schadensersatzes den Versteigerungstermin 
sämmtlichen aus dem Kuxscheine ersichtlichen seitherigen Gläubigern bekannt zu machen. 
Art. 272. (neu.) 
Für die Gewerkschaften des älteren Rechtes, welche im vormaligen Fürstenthum Bayrenth 
die ihnen bergrechtlich verliehene Gewinnung von Granit und Syenit zur Zeit des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes in der Weise betreiben, daß die Gewerken bestimmte Flächen im 
Einzelbetriebe ausbeuten, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften: 
1. Die Bestimmungen im Art. 124 Abs. 1 und im Art. 135 finden keine An- 
wendung. 
2. In der Gewerkenversammlung geben ein bis vier Kuxe eine Stimme, je vier 
weitere Kuxe eine weitere Stimme. Ein Buruchtheil von drei Kuxen wird als 
voll gerechnet, ein geringerer Bruchtheil bleibt außer Betracht. Ein Gewerke kann 
nicht mehr als zehn Stimmen haben. 
3. Zu einer Verfügung über das der Gewerkschaft verliehene Recht ist Einstimmigkeit 
der Gewerken erforderlich. 
4. Die Ueberlassung der auszubeutenden Flächen erfolgt nach Maßgabe des fünften 
Titels an die Gewerkschaft. Die von den einzelnen Gewerken zu benützenden 
Flächen werden diesen durch den Repräsentanten zugetheilt. Ist die überlassene 
Fläche unter mehrere Gewerken zu vertheilen, so erfolgt die Zutheilung an sie 
nach Verhältniß ihres Kupbesitzes durch Beschluß der Gewerkenversammlung. 
5. Wer ohne Einweisung durch den Repräsentanten eine Fläche in Benützung nimmt 
oder die ihm zugetheilte Fläche vorsätzlich oder fahrlässig überschreitet, wird an 
Geld bis zu 300 JNX bestraft. 
Einzelbetriebe, die nicht vor dem 1. April 1900 entstanden sind, sind unstatthaft. 
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