Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art. 273. (237.) 
In den Rechtsverhältnissen der Mitbetheiligten der am 1. Juli 1869 in der Pfalz 
im Besitze mehrerer Personen befindlichen Bergwerke wird durch dieses Gesetz nichts geändert. 
Jedoch finden die Bestimmungen des Art. 155 auch auf diese Bergwerke Anwendung. 
Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen aller Antheile gefaßten 
Beschluß können die Mitbetheiligten eines solchen Bergwerkes die im vierten Titel des 
gegenwärtigen Gesetzes (Art. 117 bis 152) enthaltene gewerkschaftliche Verfassung annehmen, 
soweit nicht vertragsmäßige Verabredungen entgegenstehen. 
Der Beschluß ist notariell aufzunehmen. 
Art. 274. (238.) 
Auf Fälle, in welchen vor dem 1. Juli 1869 für den Betrieb des Bergbaues Grund 
und Boden eigenthümlich oder zur Benützung abgetreten ist, kommen nicht die Art. 158 
bis 169, sondern die bis zum 1. Juli 1869 in Geltung gestandenen Gesetze zur Anwendung. 
Art. 275. (neu.) 
Für die Berechnung der Fristen findet die Vorschrift des § 222 Abs. 1 und 2 der 
Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
	        
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