Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Auf Haspelschächten ist die Benützung des Seiles zur Ein- und Ausfahrt nur mit 
spezieller Genehmigung der Berginspektion gestattet. 
31. 
Die Benützung des Seiles zur Mannschaftsförderung (Seilfahrt) bedarf der ausdrück- 
lichen Erlaubniß der Berginspektion, welche die Bedingungen und erforderlichen Sicherheits- 
maßregeln nach Vernehmung des Werksbesitzers bezw. der Betriebsleitung festzusetzen hat. 
Von dieser Erlaubniß darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Ausführung der 
Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln an Ort und Stelle geprüft und die Benützung der 
Seilfahrt von der Berginspektion für zulässig erklärt worden ist. 
Dem Gesuche um Genehmigung zur Seilfahrt sind Zeichnung und Beschreibung der 
in Betracht kommenden Einrichtungen beizufügen. 
§ 32. 
Die Befestigung des Förderseiles am Seilkorb, die Seilscheibe, der Förderkorb und die 
Verbindungsstücke zwischen diesem und dem Förderseil, sowie letzteres selbst sind auf ihre 
Haltbarkeit täglich vor der Benützung zur Seilfahrt von einer damit betrauten zuverlässigen 
Person zu untersuchen, und es muß dabei das Seil vor deren Angen wenigstens einmal 
im Schachte langsam auf= und abgewunden werden. 
8 33. 
Der Wärter, welcher die bei der Seilfahrt benützte Maschine lenkt, ist für die Beob— 
achtung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln, soweit sie sich auf den Betrieb der 
Maschine beziehen, verantwortlich. 
8 34. 
Bei den jedesmaligen Ein- und Ausfördern der Belegschaft muß ein zuverlässiger Auf- 
seher zugegen sein, welcher für die Aufrechthaltung der Ordnung, besonders bei dem Ein- und 
Aussteigen verantwortlich ist, und dessen Anordnungen alle Fahrenden Folge zu leisten haben. 
§ 35. 
Die zur Seilfahrt benützten Schachtabtheilungen und die Schachtleitungen sind in voll- 
ständig sicherem Zustande zu erhalten und müssen wenigstens einmal woöchentlich einer 
genauen Untersuchung unterworfen werden. Die entdeckten Mängel sind sofort zu beseitigen; 
ehe dies geschehen, darf keine Seilfahrt stattfinden. 
Ueber den Befund und die Ausführung von Reparaturen ist in dem nach § 11 zu 
haltenden Schachtbuche entsprechender Eintrag zu machen.
	        
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