Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

Die  im  §.  24  des  Kommunglabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  in  Verbindung
  mit  9F.  97,  98  II)  99  der  Hohenzollernschen  Gemeindeordmung  vorgesehenen
  Befreiungen  sowie  dle  Vorschriften  der  Verordnung)  betreffend  die
Heranziehung  der  Staatsdiener  zu  den  Kommunalauflagen  in  den  neu  erworbenen
Landestheilen,  vom  23.  September  1867  (Gesetz  Samml.  S.  1648),  abgesehen
von  J.  8  derselben,  gelten  auch  für  die  Veranlagung  der  Amtsabgaben.  ,

Seiteuerpflichtige  mit  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark
werden  zu  einer  fingirten  Einkommenstener  nach  Maßgabe  des  F.  38.  Abfs.  1
Ziffer  1  bis  3  des  Kommumalabgabengesetzes  veranlagt.  Indessen  können  fi
durch  Beschluß  der  Amtsrersammmlung  von  der  Beitragspflicht  entbunden  oder
mit  einem  geringeren  Prozentsatz  als  Steuerpflichtige  niit  höherem  Einkommen
herangezogen  werden;  ihre  Freilassung  muß  erfolgen,  sofern  sie  im  Wege  der
öffentlichen  Armenpflege  fortlaufende  Unterstützung  erhalmn.  «

Die  auf  Grund  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  erfolgte  Erhöhung  oder
Ermäßigung  der  der  Verthellung  der  Amtsabgaben  zu  Grunde  gelegten  Staatssteuersätze
  nht  die  entsprechende  Abänderung  der  Veranlagung  zu  den  Amtsabgaben
  nach  sich.  s

«  ,."§.7a...
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Prozentsatzes  heranzuziehen,  mit  welchem  die  Staatseinkommensteuer  belastet
wird.  Mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  kann  der  Betrag,  mut  welchem
die  Realsteuern  heranzuziehen  sind,  bis  auf,  das  Anderthalbfache  jenes  Prozentsatzes
  erhöht  oder  bis  auf  die  Hälfte  desselben  Herahzescht  werden

Der  Vertheilungsmaßstab  ist  für  jeden  Amtsverband  bis  zum  30.  Juni
1901  ein  für  alle  Mal  festzustellen  und  demnächst  unverändert  zur  Anwendung
zu  bringen.  Die  Amtsversammlung  ist  jedoch  befugt,  hierbei  zu  den  Amtsabgaben
  für  Verkehrsanlagen  die  Realsteuern  in  den  im  vorhergehenden  Absatze
bezeichneten  Grenzen  mit  e  em  höheren  Prozentsatz  als  zu  den  übrigen  Amtsabgaben
  heranzuziehen,  beziehungsweise  die  Steuerpflichtigen  mit  Einkommen  von.
nicht  mehr  als  900.  Mark  von  der  Heranziehung  zu  dlesen  Amtsabgaben  ganz
frei  zu  lassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  heranzuziehen.  Komrm
ein  gültiger  Amtsversammlungsbeschiuß  bis  zu  diesem  Jeitpunkte  nicht  zu  Stande,
so  werden  bis  zur  Herbeiführung  dieses  Beschlusses  die  Amtsabgaben  auf  die
sämmtlichen  direkten  Staats=  und  staatlich  veranlagten  Steuern  nach  Maßgabe
des  &.  7  gleichmäßig  vertheilt.  Die  Amtsversammlung.  kann  deu  festgestellten
Maßstab  von  fünf  zu  fünf  Jahren  einer  Revision  unterziehen.  «

 

 

s.8.
UnterAnwendusngdesnachbiesenGmndfähm«(§§.-7,—-7-I)sviinsdecs-Atgtss
versammlung  beschlossenen  Vertheilungsmaßstabes  wird  das  Amtsabgabensoll  für
die  einzelnen  Gemeinden  im  Ganzen  berechnet  und  denselben  zur  Untervertheilung