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IV. Förderung.
8 41.
Bei der Förderung in Schächten, Gesenken, Brems- und Haspelschächten ist die Ver—
bindung zwischen Förderseil und Fördergefäß oder Förderkorb so herzustellen, daß eine zu—
fällige Lösung derselben nicht stattfinden kann.
8 42.
Die Haspel über Ziehschächten (Haspelschächten) müssen mit Hängekappen und Wehr—
stangen, ferner mit Vorsteckern und bei mehr als 20 m Schachttiefe auch mit Bremsen
versehen sein.
Die über die Sohle der Hängebank mindestens 8 Centimeter hervorragende Hänge-
kappe (Bodenleiste) soll dem Fuße, die Wehrstange der Hand des Abziehers (Anschlägers)
eine sichere Stütze bieten.
Auch sind die Haspel so einzurichten, daß der Rundbaum weder nach Oben aus-
springen, noch bei einem Zapfenbruche fortfallen kann.
§ 43.
An allen Anschlagspunkten müssen zweckentsprechende Füllörter vorhanden sein.
Die Schachtmündungen sind so einzurichten, daß das Abziehen und Einhängen der
Fördergefäße ohne Gefahr für die an der Hängebank und am Flllort beschäftigten Arbeiter
erfolgen kann.
Bei Schächten von einiger Weitschaft sind den Anschlägern Haken zum Herüberziehen
der Fördergefäße zuzutheilen.
Bei der gewöhnlichen Förderung ist vor der Schachtmündung eine Barriere (Querstange)
anzubringen, welche dem Anschläger (Abzieher) als Halt und Stütze dient, ohne das Durch-
schieben der Fördergefäße zu hindern.
In allen Fällen, in denen eine mündliche Verständigung zwischen Anschlagssohle und
Hängebank nicht mehr möglich ist, jedenfalls aber bei mehr als 40 m Teufe, müssen Signal-
vorrichtungen vorhanden sein.
Die Füllörter, von welchen regelmäßige Schachtförderung geht, und Nachts die Hänge-
bänke, sind während der Förderung durch ständige Lampen gut erleuchtet zu halten.
* 44.
Zur Sicherung der beim Schachtabteufen auf der Sohle beschäftigten Arbeiter sind,
soweit es die Raumverhältnisse gestatten, (bei vorhandener Fahrabtheilung) Bühnen anzu-
bringen, welche geeignet sind, den Arbeitern gegen das Herabfallen von Gegenständen während
der Förderung Schutz zu gewähren.