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Die Fördergefäße dürfen beim Abteufen nur bis zu einer Handbreite unter dem Rande
gefüllt werden.
Die beim Abteufen zur Ein= und Ausförderung gelangenden Materialien und Gezähe
müssen, falls sie über den Rand des Fördergefäßes hinausragen, an das Seil befestigt werden.
§ 45.
Beim Einhängen und Ausfördern von Holz= und Maschinentheilen in Schächten ist
insbesondere für sichere Befestigung am Seile und für Bremsvorrichtungen zu sorgen.
Kabel, welche zum Einbau von Pumpen oder zum Herablassen schwerer Stücke ver-
wendet werden, müssen mit Bremse, Sperrklinken und doppeltem Eingriff (zwei Räder und
zwei Getriebe für dasselbe Vorgelege) versehen sein.
§ 46.
Bei der Gestellförderung in Treibschächten (Fördermaschinenschächten) sind die Förder-
trümmer an den Hängebänken wie an den Füllörtern sämmtlicher Sohlen mit beweglichen
Abschlüssen zu versehen, welche nur beim Abziehen und Einhängen geöffnet werden dürfen.
Wo besondere Anschläger (Abzieher) nicht angestellt sind, müssen diese Verschlüsse selbst-
thätig eingerichtet sein.
Außerdem muß bei der gewöhnlichen Förderung eine Barriere vorhanden sein, welche
dem Abzieher zur Stütze dient, ohne das Durchschieben der Förderwagen zu hindern.
8 47.
Bei der Gestellförderung in Treibschächten müssen an den Hängebänken und in den—
jenigen Sohlen, von welchen aus regelmäßige Schachtförderung stattfindet, Aufsatzvorrichtungen
vorhanden sein.
Bei Anwendung von Fördertonnen muß unter der betreffenden Anschlagsohle der Schacht
durch starke Schachtdeckel geschlossen und die Tonne auf mit Handhaben versehene Ueberstecker
aufgesetzt werden.
8 48.
Die Fördermaschine muß mit ensprechenden Sicherheitsvorrichtungen ausgerüstet sein
und zwar:
a) mit Bremsvorrichtungen, welche auf die Seilkorbachse wirken;
b) mit Signalvorrichtungen, welche gestatten von dem Anschlagpunkte zur Hänge-
bank und von dieser zum Maschinenraume Zeichen zu geben;
c) mit einem Teufenzeiger, welcher den angenblicklichen Stand der Förderkörbe im
Schachte kundgibt;