Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen und Wasserstraßen der Bodensee- 
Uferstaaten zugelassenen Sprengstoffe. 
Schiffe, welche Sprengstoffe führen, müssen beim Einlaufen in die Bestimmungsstation 
dieser Stoffe bereits mit den nach den Vorschriften des Uferstaates der Bestimmungsstation 
erforderlichen Begleitpapieren versehen sein. 
II. Nachstehende Stoffe werden, insoferne dieselben in der für den Eisenbahnverkehr 
vorgeschriebenen Weise verpackt sind und insbesondere ein Schlottern oder Ausrinnen des 
Inhaltes ausgeschlossen ist, nicht als Sprengstoffe behandelt: 
1. die in dem Heere und der Marine eines der Uferstaaten vorgeschriebenen, nicht 
sprengkräftigen Zündungen, 
2. die für Feuerwaffen benützten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Feuer- 
waffen, 
3. Zündschnüre. 
III. Vom Verkehre auf dem Bodensee sind ausgeschlossen die nicht nach Ziffer I zu- 
gelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 
1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen; 
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die 
damit dargestellten Präparate; 
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen; 
5. Sprengstoffe, welche entweder 
a) sauer reagiren smit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brenn- 
baren Salpeters (I, 1), des Securits (I, 4a) und des Roburits (I, 4b)], oder 
b) bei einer Temperatur bis zu +— 400 C. zur Selbstzersetzung neigen, oder 
T) welche enthalten: 
aa) chlorsaure Salze mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen 
(I, 5)1, oder 
bb) pikrinsaure Salze, oder 
cc) Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (I, 5)], oder 
dd) Schwefelkupfer; 
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äufßerlich mit Nitroglycerin (Ziffer 1) 
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen 
behaftet sind; 
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen Be- 
standtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände 
oder Hahnvorrichtungen so lange getrennt gehalten werden, bis die Explosion,
	        
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