Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

5.  73

Für  die  Versendung  loser  Nitrocellulose  mit  mindestens  20  Procent  Wassergehalt  ist
feste  Verpackung  in  starkwandige,  luftdichte  Behälter  erforderlich.

Sprengstoffe  jeder  Art  dürfen  weder  mit  Zündungen  oder  Zündschnüren  versehen,  noch
mit  solchen  oder  mit  Patronen  für  Feuerwaffen  (II,  2)  in  dieselben  Behälter  verpackt
werden.

Die  zur  Verpackung  von  Sprengstoffen  dienenden  Behälter  müssen  je  nach  ihrem
Inhalte,  mit  der  Aufschrift:  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter,  Pulver  aus
Nitrocellulose  und  Salpeter,  Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörper,  Zündungen,  Dynamitpatronen,
  Kohlendynamitpatronen,  Sprenggelatinepatronen,  Gelatinedynamitpatronen,  Carbonitpatronen,
  Schießbaumwolle  u.  s.  w.  versehen  sein.  Außerdem  müssen  dieselben  mit  der  Firma  oder
der  Marke  der  Fabrik,  aus  welcher  die  Sprengstoffe  herrühren,  bezeichnet  sein,  oder  eine  von  der
Centralbehörde  gebilligte  und  öffentlich  bekannt  gemachte  Bezeichnung  der  Fabrik  tragen.

Das  Bruttogewicht  der  Versendungsstücke  darf  bei  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarem
Salpeter  (I,  1),  bei  Schießbaumwolle  (I,  3),  bei  Kartuschen,  Petarden,  Feuwerkskörpern
oder  Zündungen  (I,  5)  90  Kilogramm,  bei  sonstigen  Sprengstoffen  35  Kilogramm  nicht
übersteigen.  Auf  prismatisches  Geschützpulver  in  Kartuschen  finden  diese  Gewichtsbestimmungen
  keine  Anwendung.

Die  für  den  Eisenbahnverkehr  jeweilig  vorgeschriebene  Verpackung  genügt  auch  für
die  Versendung  auf  dem  Bodensee.

VI.  Bei  dem  Verpacken  und  dem  Verladen,  sowie  bei  dem  Abladen  und  Auspacken
von  Sprengstoffen  darf  Feuer  oder  offenes  Licht  nicht  gehalten,  Tabak  nicht  geraucht  werden.

Das  Verladen  und  Abladen  hat  unter  sorgfältiger  Vermeidung  von  Erschütterungen
zu  erfolgen.  Die  Versendungsstücke  dürfen  deshalb  nie  gerollt  oder  abgeworfen  werden.

VII.  Das  Ein=  und  Ausladen  darf  nur  an  einer  von  der  zuständigen  Polizeibehörde
dazu  angewiesenen  Stelle,  welche  mindestens  300  Meter  von  bewohnten  Gebäuden  entfernt
sein  muß,  erfolgen.  Außerdem  ist  das  Ein=  und  Ausladen  der  Sprengstoffe  in  den  dazu
bestimmten  Räumen  vor  oder  in  einer  Sprengstofffabrik  oder  einem  polizeilich  genehmigten
Sprengstofflager,  sowie  in  denjenigen  Abtheilungen  eines  Hafens  gestattet,  welche  von  der
Hafenbehörde  dazu  angewiesen  sind.

Die  Ladestelle  darf  während  ihrer  Benützung  dem  Publikum  nicht  zugänglich  sein  und
ist,  wenn  ausnahmsweise  das  Aus=  und  Einladen  bei  Dunkelheit  stattfindet,  mit  fest=  und
hochstehenden  Laternen  zu  erleuchten.  Die  mit  Sprengstoff  gefüllten  Behälter  dürfen  nicht
eher  auf  die  Ladestelle  gebracht  oder  zugelassen  werden,  als  bis  die  Verladung  beginnen  soll.

VIII.  Die  in  1,  2  bis  4  aufgeführten  Stoffe  dürfen  auf  einem  Fahrzeuge  nicht  mit
Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarem  Salpeter  (I,  1),  Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörpern,
  Zündungen  (I,  5)  oder  mit  Patronen  für  Feuerwaffen  (II,  2)  zusammen  verladen