Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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6.  alle  jeweilig  zur  Versendung  auf  den  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen  der  Bodensee-Uferstaaten
  zugelassenen  Sprengstoffe.

Schiffe,  welche  Sprengstoffe  führen,  müssen  beim  Einlaufen  in  die  Bestimmungsstation
dieser  Stoffe  bereits  mit  den  nach  den  Vorschriften  des  Uferstaates  der  Bestimmungsstation
erforderlichen  Begleitpapieren  versehen  sein.

II.  Nachstehende  Stoffe  werden,  insoferne  dieselben  in  der  für  den  Eisenbahnverkehr
vorgeschriebenen  Weise  verpackt  sind  und  insbesondere  ein  Schlottern  oder  Ausrinnen  des
Inhaltes  ausgeschlossen  ist,  nicht  als  Sprengstoffe  behandelt:

1.  die  in  dem  Heere  und  der  Marine  eines  der  Uferstaaten  vorgeschriebenen,  nicht
sprengkräftigen  Zündungen,

2.  die  für  Feuerwaffen  benützten  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Patronen  für  Feuerwaffen,


3.  Zündschnüre.

III.  Vom  Verkehre  auf  dem  Bodensee  sind  ausgeschlossen  die  nicht  nach  Ziffer  I  zugelassenen
  Sprengstoffe,  insbesondere:

1.  Nitroglycerin  als  solches  und  in  Lösungen;

2.  Knallgold,  trocken  in  fester  oder  Pulverform,  Knallquecksilber,  Knallsilber  und  die
damit  dargestellten  Präparate;

3.  Nitrozuckerarten,  Nitrostärkearten  und  die  damit  hergestellten  Gemische;

4.  Gemische,  welche  Nitroglycerin  abtropfen  lassen;

5.  Sprengstoffe,  welche  entweder

a)  sauer  reagiren  smit  Ausnahme  des  Pulvers,  Sprengsalpeters  und  brennbaren

  Salpeters  (I,  1),  des  Securits  (I,  4a)  und  des  Roburits  (I,  4b)],  oder
b)  bei  einer  Temperatur  bis  zu  +—  400  C.  zur  Selbstzersetzung  neigen,  oder
T)  welche  enthalten:

aa)  chlorsaure  Salze  mit  Ausnahme  der  Sprengkapseln  und  Zündplättchen

(I,  5)1,  oder

bb)  pikrinsaure  Salze,  oder

cc)  Phosphor  (mit  Ausnahme  der  Zündplättchen  (I,  5)],  oder

dd)  Schwefelkupfer;

6.  Sprengstoffe  in  Patronenhüllen,  sofern  diese  äufßerlich  mit  Nitroglycerin  (Ziffer  1)
oder  mit  anderer  Sprengflüssigkeit  benetzt,  oder  äußerlich  mit  festen  Sprengstoffen
behaftet  sind;

7.  Sprengpräparate,  bei  welchen  die  einzelnen  an  und  für  sich  nicht  sprengkräftigen  Bestandtheile
  in  einem  geschlossenen  Behälter  durch  leicht  brechbare  Scheidewände
oder  Hahnvorrichtungen  so  lange  getrennt  gehalten  werden,  bis  die  Explosion,