Full text : Staatsbürgerkunde.

14  Das  Deutsche  Reich.  Verfassung.  36.

2.  Heerwesen  und  Kriegsflotte;

3.  Reichsfinanzen  nebst  Ausgabe  von  Papiergeld;.

4.  bürgerliches  und  Strafrecht  und  gerichtliches  Verfahren  (5  368);

5.  Paßwesen  und  Fremdenpolizei;

6.  Preß=  und  Vereinswesen;

7.  Gesundheitswesen  und  Viehseuchenpolizei;

8.  Heimats-,  Niederlassungs=  und  Armenwesen;

9.  Schutz  des  geistigen  Eigentums;

0.  Gewerbe,  Zollwesen  und  Handel,  Versicherungs--  und  Bankwesen,
Erfindungspatente,  Maß-,  Gewichts=  und  Münzwesen;

11.  Schiffahrt  auf  gemeinsamen  Wasserstraßen,  desgl.  die  Seeschiffahrtszeichen;



12.  Eisenbahnwesen;

13.  Post-  und  Telegraphenwesen.

Nur  wenige  dieser  Gebiete,  wie  die  auswärtigen,  Marine-,  Post=  und
Telegraphenangelegenheiten,  hat  das  Reich  ganz  in  Anspruch  genommen;
auf  den  übrigen  hat  es  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  der  Einzelstaaten
einen  größeren  oder  geringeren  Spielraum  belassen.  Bayern  und  Württemberg
  besitzen  einige  Sonderrechte?).

Dem  Reiche  sind  hierdurch  alle  Rechte  übertragen,  die  zu  dessen  Wehreinheit,
  Rechtseinheit  und  Wirtschaftseinheit  erforderlich  waren.  Auf  allen
übrigen  Gebieten  ist  den  Einzelstaaten  volle  Selbständigkeit  belassen.

6.  Für  das  Zustandekommen  der  Reichsgesetze  sind  übereinstimmende
  Mehrheitsbeschlüsse  des  Bundesrats  und  des  Reichstags  erforderlich.
  Sie  erlangen  ihre  verbindliche  Kraft  durch  Verkündigung  im  Reichsgesetzblatt
  (bis  1870  Bundesgesetzblatt),  und  zwar  mit  dem  14.  Tage  nach
Ausgabe  des  Blattes  in  Berlin.  Die  Reichsgesetze  gehen  den  Landesgesetzen
vor.  Reichsrecht  bricht  Landesrecht.  Die  nur  vom  Bundesrat  oder  vom
Kaiser  erlassenen  Vorschriften  heißen  Reichsverordnungenz).

7.  Im  Bundesrat  übt  die  Gesamtheit  der  Bundesstaaten  die
Reichsgewalt  in  Gesetzgebung  und  Verwaltung  aus  (Ziff.  6).  Er  besteht  aus
Vertretern  (Bevollmächtigten)  der  Landesregierungen,  die  nach  Anweisung
  der  letzteren  stimmen  und  ihre  Stimmen  demgemäß  nur  einheitlich
für  jeden  Staat  abgeben  dürfen.  Die  Stimmenzahl  beträgt  61,  die  auf  die

7)  RVerf.  Art.  4  u.  52.  Das  Reich  kann  seine  Zuständigkeit  erweitern,  was
durch  RG.  3.  März  u.  20.  Dez.  73  (RGB.  47  u.  379)  geschehen  ist.  —  Sonderrechte
in  dem  Heerwesen  §  201,  der  Bierbesteuerung  334  Anm.  1,  dem  Heimatwesen  862:,
der  Post=  u.  Telegraphenverwaltung  100|.

*)  Merf.  Art.  2,  5,  7  u.  17.  —  Durch  Gesetz  fesbstellenh  ist  auch  der  Reichshaushaltsetat
  und  die  Aufnahme  von  Anleihen  §  359,4  d.  W