14 Das Deutsche Reich. Verfassung. 36.
2. Heerwesen und Kriegsflotte;
3. Reichsfinanzen nebst Ausgabe von Papiergeld;.
4. bürgerliches und Strafrecht und gerichtliches Verfahren (5 368);
5. Paßwesen und Fremdenpolizei;
6. Preß= und Vereinswesen;
7. Gesundheitswesen und Viehseuchenpolizei;
8. Heimats-, Niederlassungs= und Armenwesen;
9. Schutz des geistigen Eigentums;
0. Gewerbe, Zollwesen und Handel, Versicherungs-- und Bankwesen,
Erfindungspatente, Maß-, Gewichts= und Münzwesen;
11. Schiffahrt auf gemeinsamen Wasserstraßen, desgl. die Seeschiffahrtszeichen;
12. Eisenbahnwesen;
13. Post- und Telegraphenwesen.
Nur wenige dieser Gebiete, wie die auswärtigen, Marine-, Post= und
Telegraphenangelegenheiten, hat das Reich ganz in Anspruch genommen;
auf den übrigen hat es der Gesetzgebung und Verwaltung der Einzelstaaten
einen größeren oder geringeren Spielraum belassen. Bayern und Württemberg
besitzen einige Sonderrechte?).
Dem Reiche sind hierdurch alle Rechte übertragen, die zu dessen Wehreinheit,
Rechtseinheit und Wirtschaftseinheit erforderlich waren. Auf allen
übrigen Gebieten ist den Einzelstaaten volle Selbständigkeit belassen.
6. Für das Zustandekommen der Reichsgesetze sind übereinstimmende
Mehrheitsbeschlüsse des Bundesrats und des Reichstags erforderlich.
Sie erlangen ihre verbindliche Kraft durch Verkündigung im Reichsgesetzblatt
(bis 1870 Bundesgesetzblatt), und zwar mit dem 14. Tage nach
Ausgabe des Blattes in Berlin. Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen
vor. Reichsrecht bricht Landesrecht. Die nur vom Bundesrat oder vom
Kaiser erlassenen Vorschriften heißen Reichsverordnungenz).
7. Im Bundesrat übt die Gesamtheit der Bundesstaaten die
Reichsgewalt in Gesetzgebung und Verwaltung aus (Ziff. 6). Er besteht aus
Vertretern (Bevollmächtigten) der Landesregierungen, die nach Anweisung
der letzteren stimmen und ihre Stimmen demgemäß nur einheitlich
für jeden Staat abgeben dürfen. Die Stimmenzahl beträgt 61, die auf die
7) RVerf. Art. 4 u. 52. Das Reich kann seine Zuständigkeit erweitern, was
durch RG. 3. März u. 20. Dez. 73 (RGB. 47 u. 379) geschehen ist. — Sonderrechte
in dem Heerwesen § 201, der Bierbesteuerung 334 Anm. 1, dem Heimatwesen 862:,
der Post= u. Telegraphenverwaltung 100|.
*) Merf. Art. 2, 5, 7 u. 17. — Durch Gesetz fesbstellenh ist auch der Reichshaushaltsetat
und die Aufnahme von Anleihen § 359,4 d. W