Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Nr. 4807 H. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
A. Staatsministerium des Lgl. Hauses und des Tenßern. 
Auf die am 6. August ds. Is. zur Eröffnung gelangende Lokalbahn von Rotters- 
hausen nach Stadtlauringen finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die 
Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 1897 
und 14. Juni 1998 — Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 S. 912 ff., 1897 S. 209 f. 
und 1898 S. 327 f.) Anwendung. 
München, den 30. Juli 1900. 
Dr. Krhr. v. Crailsheim. 
  
Nr. 17555. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul= und Klauenseuche, hier Vieheinfuhr aus der 
Schweiz betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Im Hinblicke auf die fortdauernd günstige Gestaltung der Seuchenverhältnisse in der 
Schweiz wird bezüglich der Einfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz nach 
Deutschland Folgendes bestimmt: 
Die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und von Ziegen aus der Schweiz ist gestattet, 
wenn die Thiere an der Grenzeingangsstelle bei der Untersuchung durch den bayerischen 
Controlthierarzt gesund befunden worden sind, und wenn für jedes Thier bezw. für jeden 
Transport ein Ursprungs= und Gesundheitszeugniß vorgewiesen wird, welches nicht länger 
als sechs Tage vor der Einfuhr ausgestellt ist und die Bescheinigung des schweizerischen 
Viehinspektors enthält, daß die Thiere aus einer seuchenfreien Gegend, in der seit mindestens 
30 Tagen kein Seuchenfall unter der betreffenden Viehgattung vorgekommen ist, stammen 
und selbst frei von einer seuchenhaften Erkrankung sind. 
Für jedes Stück Rindvieh ist ein besonderes Zeugniß zu erbringen; für Ziegen genügen 
Gesammtzeugnisse, falls die einzelnen Thiere darin nach Stückzahl, Gattung (Rasse), Farbe 
und sonstigen äußeren Merkmalen in einer Weise gekennzeichnet sind, welche eine Prüfung 
der Identität ermöglicht. 
Für das zur Einfuhr kommende Rindvieh schweizerischer Herkunft zu Zuchtzwecken wird 
das für den inneren Verkehr in der Schweiz vorgeschriebene Ursprungs= und Gesundheits- 
zeugniß des Viehinspektors als ausreichend angesehen.
	        
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