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Bei einem Aufenthalte von mehr als zwei Stunden in der Nähe von Ort-
schaften ist überdies der zuständigen Polizeibehörde thunlichst schleunig Anzeige zu
erstatten; die zuständige Polizeibehörde hat darauf die ihr nothwendig erscheinenden
Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
Soll das Aulegen in einem Hafen geschehen, so ist die Hafenbehörde vorher
in Keuntniß zu setzen und sind von dieser die im Interesse der Sicherheit
erforderlichen Anordnungen, geeignetenfalls im Benehmen mit der zuständigen
Polizeibehörde, zu treffen;
6. geräth eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Ver-
sandt bedenklich erscheint, so hat die zuständige Polizeibehörde des nächsten Ortes,
welcher von dem Transportführer thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die
zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung nöthigen Anordnungen zu
treffen, und zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre Auf-
forderung von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen.
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch
die zuständige Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benach-
richtigung desselben, wenn möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines
Sachverständigen.
Ist an dem betreffenden Orte ein Hafen, so sind die erforderlichen An-
ordnungen, soweit das Hafengebiet in Betracht kommt, von der Hafenbehörde,
geeignetenfalls im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde, zu treffen.
XII. Fahrzeuge, welche an einem mit der Flagge nach Ziffer XI, Punkt 1 versehenen
Schiffe in einer Entfernung von weniger als 300 Meter vorüberfahren, haben die Feuer
zu bergen, Dampsschiffe überdies die Rauchregister entsprechend zu handhaben
XIII. Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht ver-
sendet, muß unter Angabe der Bestimmungsorte der zuständigen Polizeibehörde des Ver-
sendungsortes den Frachtschein zur Visirung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom
Empfänger auf dem dem Frachtschein beigefügten Lieferschein zu bescheinigen. Die bescheinigten
Lieferscheine sind der zuständigen Polizeibehörde des Versendungsortes jederzeit auf Verlangen
vorzulegen.
XIV. Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen (Reichsgesetzblatt Nr. 17) unterliegen, in der Weise theilnimmt, daß er
dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer, Transport-
begleiter), muß den vorgeschriebenen Erlaubnißschein zum Besitz von m oder