Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

107
Artikel  5.
über  die  tunlichste  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  solcher  Personen,  welche  sowohl
Württembergische  Staatsangehörige  als  Angehörige  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche
  und  Länder  sind  und  zugleich  in  beiden  Gebieten  ihren  Wohnsitz  haben,  werden
die  beiden  Regierungen  in  den  einzelnen  Fällen  sich  ins  Einvernehmen  setzen  und  der
Vereinbarung  entsprechende  Anordnungen  treffen.

Artihel  6.

Auf  den  Betrieb  der  Hausier=  und  Wandergewerbe  bezieht  sich  gegenwärtige  Vereinbarung

  nicht.
Artikel  7.

Gegenwärtige  übereinkunft  soll  mit  dem  ersten  Januar  1905  in  Wirksamkeit  treten.

Falls  die  Kündigung  der  übereinkunft,  zu  welcher  jeder  der  beiden  vertragsschließenden
Teile  berechtigt  ist,  vor  dem  ersten  Oktober  eines  Jahres  erfolgt,  verliert  dieselbe  bereits
für  das  dem  Kalenderjahr  der  Kündigung  nächstfolgende  Steuerjahr  seine  bindende  Kraft.
Findet  die  Kündigung  nach  dem  genannten  Zeitpunkt  statt,  so  gilt  der  Vertrag  erst  vom
zweitfolgenden  Steuerjahr  an  als  aufgelöst.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  beiderseits  zur  Allerhöchsten  Genehmigung  vorgelegt
und  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  sobald  als  möglich  in  Stuttgart  vorgenommen
  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige  libereinkunft
  in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  unter  Beidrückung  ihrer  Insiegel  eigenhändig
  unterzeichnet.

So  geschehen  zu  Stuttgart,  den  vierten  Februar  im  Jahre  Eintausend  neunhundert
  und  fünf.

von  Soden.  von  Pereira.
(L.  S.)  (l..  S.)