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Artikel 5.
über die tunlichste Beseitigung der Doppelbesteuerung solcher Personen, welche sowohl
Württembergische Staatsangehörige als Angehörige der im Reichsrate vertretenen Königreiche
und Länder sind und zugleich in beiden Gebieten ihren Wohnsitz haben, werden
die beiden Regierungen in den einzelnen Fällen sich ins Einvernehmen setzen und der
Vereinbarung entsprechende Anordnungen treffen.
Artihel 6.
Auf den Betrieb der Hausier= und Wandergewerbe bezieht sich gegenwärtige Vereinbarung
nicht.
Artikel 7.
Gegenwärtige übereinkunft soll mit dem ersten Januar 1905 in Wirksamkeit treten.
Falls die Kündigung der übereinkunft, zu welcher jeder der beiden vertragsschließenden
Teile berechtigt ist, vor dem ersten Oktober eines Jahres erfolgt, verliert dieselbe bereits
für das dem Kalenderjahr der Kündigung nächstfolgende Steuerjahr seine bindende Kraft.
Findet die Kündigung nach dem genannten Zeitpunkt statt, so gilt der Vertrag erst vom
zweitfolgenden Steuerjahr an als aufgelöst.
Artikel 8.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Stuttgart vorgenommen
werden.
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige libereinkunft
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Insiegel eigenhändig
unterzeichnet.
So geschehen zu Stuttgart, den vierten Februar im Jahre Eintausend neunhundert
und fünf.
von Soden. von Pereira.
(L. S.) (l.. S.)