Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  135.  r*

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  10.  August  1917.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung.

 

 

 

II.  Abteilung.
V–.  —

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  August  1917,  betreffend  Anordnungen  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung.
Nachstehende  Anordnungen  der  Landcsbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  7.  August  1917  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  9.  August  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.  "

Bekanntmachung.

In  Beihalt  der  Anordnungen  des  Direktoriums  der  Reichsgetreidestelle  vom
27.  Juli  d.  Is.,  durch  welche  die  als  Höchstverbrauch  zulässige  Tageskopfmenge  an
Mehl  für  die  versorgungsberechtigte  Bevölkerung  vom  Tage  bes  Wegfalls  der  verbilligten
  Fleischzulage  ab  bis  zum  30.  September  d.  Is.  auf  220  gr  (einschl.  10  v.  H.
Ersatz  für  Streckungsmittel)  festgesetzt  ist,  werden  auf  Grund  des  §  65  der  Reichsgetreideordnung
  vom  21.  Juni  d.  Is.  und  der  nh  rnd  des  d.  zum  §  65  in
der  mecklenburgischen  Bekanntmachung  vom  21.  Juli  d.  Is.  —  Rl.  #

123  —  di
nachstehenden  Bestimmungen  erlassen:  8  die

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