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I. Abtheilung.
Von der Construktion, Ausrüstung, Helastung und Gemannung der Fahrzeuge.
1.
Allgemeine Bestimmungen.
Bezüglich Ausrüstung, Bemannung und Belastung der Fahrzeuge, Pflichten der Schiffs=
führer und Mannschaften u. s. w. gelten die Bestimmungen der Gesetze betr. die privat-
rechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt und betr. die privatrechtlichen Verhältnisse
der Flößerei vom 15. Juni 1895. Bezüglich der Beschaffenheit der Schiffe im Allgemeinen
wird auf die Bekanntmachung vom 31. März 1858, Vorschriften über die Erlangung der
bayerischen Legitimationen zur Flußschifffahrt oder Flößerei auf der Donau betreffend (Re-
gierungsblatt Seite 433) verwiesen.
Jedes Dampfschiff hat seinen registrirten Namen oder eine solche Nummer, jedes
Schleppschiff mindestens die letztere, die Ruderschiffe, Flöße und schwimmenden Bauwerke
haben wenigstens den Namen des Eigenthümers in weithin leserlichen Lettern und Ziffern,
geschrieben an den äußeren Bordwänden, bezw. am Vordertheil zu tragen.
Jedes Fahrzeug von mehr als 15 m Länge und 2 m Breite (Fähren ausgenommen)
muß bei der Fahrt an seinem Vordertheil eine wenigstens 1 m breite und 1½ m lange
rothe Flagge mindestens 6 m über Wasserspiegel gehißt haben und, wenn beladen, eine
Zille mit sich führen.
Befreit von der Verpflichtung des Mitführens einer Zille sind Flöße mit weniger als
30 m Länge und 12 m Brreite.
§ 2.
Von den Dampfschiffen.
Hinsichtlich der Dampfschiffe im Besonderen kommen die Bestimmungen des Art. XVIII
der Donauschifffahrts-Akte, dann die Allerhöchste Verordnung vom 28. Juni 1892, die
Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen betreffend (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 439) und die hiezu ergangenen Vollzugsvorschriften, insbesondere die
Ministerialbekanntmachung vom 17. Juli 1892, die Anlegung von Dampfkesseln und Dampf-
gefäßen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 559) zur Anwendung.
Außerdem wird angeordnet, daß jedes Dampfboot im Interesse des Signalisirungs--
Systems, außer mit Signalflaggen und Laternen, mit einer Dampfpfeife und einer Schiffs-
glocke ausgerüstet sein muß.
Die Dampffeife ist so zu stellen und einzurichten, daß der Schiffsführer dieselbe von
seinem Standpunkte auf dem Radkasten oder von der Brücke aus ertönen lassen kann, was