Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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des Abschnitts XIII, ferner der Muster 6, 7, 10, 15, 16, 17a und 18 sowie der An- 
lage 2 der Wehrordnung für das Königreich Bayern vom 19. Januar 1889 Unsere 
Genehmigung ertheilt. 
Gegeben zu München, den 21. April 1901. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Isch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Beckenbauer, Oberst. 
  
Aenderungen 
der 
Wehrordnung für das Königreich Bayern vom 19, Januar 1889. 
§ 2. 
Im vierten Absatze der Ziffer 3 wird unter 1 für „I“: „IV“ gesetzt. 
§ 9. 
Im zweiten Absatze der Ziffer 1 fällt das Wort „dkeine“ fort. 
Als Ziffer 4 tritt hinzu: 
„4. Auf Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche den Berechtig- 
ungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erworben haben, finden die für 
Einjährig-Freiwillige gegebenen Bestimmungen Anwendung.“ 
§ 21. 
Im zweiten Absatze der Ziffer 1 wird am Schlusse hinzugefügt: 
„Der Aushebung zum aktiven Dienste sind sie nach Maßgabe des § 36, Akf. 2 
unterworfen."
	        
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