Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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860. 
In Ziffer 5 wird für „200“: „150“ gesetzt. 
866. 
In Ziffer 4 tritt als dritter Absatz hinzu: 
„Die Rangirung nach Loosnummern kann bei Aufstellung der Listen einstweilen 
unterbleiben; sie ist nachzuholen, sobald zur Deckung des Rekrutenbedarfs der 
betreffende Jahrgang nicht voll in Anspruch genommen wird.“ 
868. 
Im letzten Absatze der Ziffer 3 fallen die Worte fort: 
„und ausschließlich der zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts“. 
8 69. 
Der erste Absatz der Ziffer 3 lautet: 
„Bei Ziffer 24 kommt die Zahl der in den Vorstellungslisten B, C, D und E 
enthaltenen Militärpflichtigen derart in Betracht, daß aus den Vorstellungslisten 
D und E im Allgemeinen nicht mehr wie 250, aus den Vorstellungslisten B 
und C nicht mehr wie 400 Militärpflichtige an einem Tage zur Vorstellung 
gelangen sollen.“ 
Der dritte und vierte Absatz der Ziffer 3 fallen fort. 
§ 72. · 
AmSchlussedeszweitcuAbsatzesderZisserlafälltinderKlammer,,§69,3bezw.«fort. 
§73. 
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: 
„Von einer Entkleidung Militärpflichtiger darf der Militärvorsitzende im All- 
gemeinen absehen lassen, wenn es sich um Leute mit auffallendem Mindermaß, 
augenscheinlichen Gebrechen und Fehlern der Augen und Ohren handelt, welche die 
dauernde Untauglichkeit der Militärpflichtigen zum Dienste im Heere, im Landsturm 
und in der Marine (§ 38) ohne Weiteres bedingen.“ 
975. 
In Ziffer 6 treten im ersten Absatz an die Stelle der Worte „Das Oberkommando der 
Marine“ die Worte: 
„Der Generalstabsarzt der Marine“
	        
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