Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M2Il. 399 
und im dritten Absatz an die Stelle der Worte „das Oberkommando der Marine“ 
die Worte: 
„den Generalstabsarzt der Marine“. 
8 78. 
Im ersten Satze der Ziffer 1 wird hinter den Worten „bei der Vorstellung von“ eingefügt: 
„Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamts (89), ferner von“. 
Am Schlusse des zweiten Satzes der Ziffer 1 werden die Worte „genehmigt werden (8 82,5a)“" 
ersetzt durch die Worte: 
„oder aus anderen dringenden Gründen genehmigt werden (§ 82,a; siehe auch 
8 94,a Abs. 2).“ 
§ 82. 
Ziffer 26 lautet: 
„c) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit wegen vor ihrer Ein- 
stellung begangener strafbarer Handlungen entlassen werden. 
Die Entlassung findet statt: 
aa) wenn eine Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen 
oder im Falle der Verurtheilung zu einer Geldstrafe die Vollstreckung einer 
an Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe von gleicher Dauer zu erwarten ist, 
bb) wenn bereits von einem Civilgerichte rechtskräftig auf eine höhere als sechs- 
wöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe umzuwandelnde 
Geldstrafe erkannt ist. 
Die Entlassung kann auch stattfinden: 
cc) wenn die militärgerichtliche Aburtheilung durch äußere Umstände besonders 
erschwert sein würde. (Militärstrafgerichtsordnung §§ 7 und 8, R. M. G. S 18.)“ 
Abschnitt XIII. 
Die Ueberschrift lautet: 
„Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen, bei der Marine auch zum 
fünf- oder sechsjährigen Dienste.“ 
8 84. 
Im ersten Absatze der Ziffer 1 wird hinter „Marine“ eingefügt: 
„oder auch zu fünf- oder sechsjährigem aktiven Dienste in letztere“. 
In Ziffer 6 werden die Worte „zu zweijährig--, dreijährig- oder vierjährig-freiwilligem Dienst“ 
ersetzt durch die Worte:
	        
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