Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Abstände auf 8 8. 
der Bergfahrt. 
1. Zu Berg fahrende Schiffe oder Schleppzüge sollen einen Abstand von mindestens 
150 m beobachten. 
2. Schleppzüge an der Kette müssen unter sich einen Abstand von nicht weniger als 
6 Kilometer nehmen. 
Vorbeifahren 8 9 (7) 
in ver- " 
Achiäkenen Schiffe und Flöße, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie 
in gleicher oder in entgegengesetzter Richtung aneinander vorbeifahren, den Fahrweg ein- 
zuhalten, in welchem sie sich befinden 
Vorteifahren, 8 10. (8) 
demmelben“ 1. Schiffe, welche sich in einem und demselben Fahrwege befinden oder mit Flößen 
Fahrwege im „ . . . 
Äugkmcgkncn· zusammentreffen, dürfen nur dann in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an 
einander oder an den Flößen vorbeifahren, wenn das Fahrwasser hinreichenden Raum für 
die gleichzeitige Durchfahrt gewährt und sichtbar soweit frei ist, daß ein Zusammentreffen 
mit weiteren Fahrzeugen nicht zu erwarten steht. 
2. An einem vom Ufer aus gezogenen Schiffe darf nur auf der diesem Ufer entgegen- 
gesetzten Seite vorbeigefahren werden. 
3. Einem ohne Hilfe der Segel zu Thal treibenden Schiff muß jedes durch eigene 
Triebkraft bewegte Schiff ausweichen. Mangelt es hiezu an Raum, so muß das zu Thal 
treibende Schiff auf die in § 11 vorgeschriebenen Zeichen soweit als möglich zur Seite 
ausbiegen. 
Vorbeifahren 
in einem und 8 11. (9) 
Demsiben. 1. Will der Führer eines mit oder ohne Gebrauch der Segel zu Thal gehenden Schiffs 
lleicher Richt- einem Flos oder einem langsamer treibenden Schiff vorfahren, so ist diese Absicht durch 
*¾ Aufhissen einer blauen Flagge und Zurufen zu erkennen zu geben. Hierauf hat, sobald das 
Fahrwasser ein Ausweichen gestattet, das zu überholende Schiff oder Floß nach der ge- 
eignetsten Seite auszuweichen. 
2. Erreicht ein mit oder ohne Anhang fahrendes Dampfschiff ein anderes Schiff, 
einen Schleppzug oder ein Floß (Floßzug), welche in einem und demselben Fahrwege voraus- 
fahren, bis auf eine Entfernung von 150 m, so darf es sich dem vorausfahrenden Schiff, 
Schleppzug oder Floß nicht weiter nähern. Will jedoch das Dampfschiff vorbeifahren, so 
muß dessen Führer dies dadurch kund thun, daß er fünf Glockenschläge gibt und, 
dem vorausfahrenden Schiff oder Flos gut sichtbar, bei Tage eine blaue Flagge,
	        
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